Tz. 130

Stand: EL 38 – ET: 6/2019

Der Grundsatz der Bewertungsstetigkeit (consistency) leitet sich aus dem allgemeinen Grundsatz der Vergleichbarkeit (comparability; CF.2.26) ab. Der Grundsatz der Vergleichbarkeit verlangt, dass der Rechnungslegungsadressat in die Lage versetzt werden muss, die Jahresabschlüsse unterschiedlicher Unternehmen sowie eines Unternehmens im Zeitablauf vergleichen zu können (zur Problematik solcher Vergleiche vgl. Tz. 58). Die stetige Anwendung der Bewertungsmethoden ist eine wesentliche Voraussetzung, um das Ziel der Vergleichbarkeit zu erreichen (CF.2.24).

 

Tz. 131

Stand: EL 38 – ET: 6/2019

Unklar ist die Tragweite des Stetigkeitsgebots. Fraglich ist zum einen, ob die Bewertungsstetigkeit auch die Wertansatzwahlrechte miteinschließt. Zum anderen ist nicht hinreichend konkretisiert, ob und in welchem Umfang auch auf art- und funktionsgleiche Gegenstände einheitliche Bewertungsmethoden anzuwenden sind (sachliche Stetigkeit bzw. Einheitlichkeit). Wenngleich das Conceptual Framework insoweit keine eindeutigen Antworten liefert, wird die Auslegung des Stetigkeitsgrundsatzes durch IAS 8 klargestellt. Danach gilt grundsätzlich sachliche Stetigkeit.

 

Tz. 132

Stand: EL 38 – ET: 6/2019

Von dem Grundsatz der Bewertungsstetigkeit darf nur in begründeten Ausnahmefällen abgewichen werden. IAS 8 regelt die Fallgruppen, bei denen eine Durchbrechung der (Bewertungs-)Stetigkeit für zulässig erachtet wird:

  • wenn dies aufgrund eines Standards oder einer Interpretation erforderlich ist (IAS 8.14(a)); oder
  • wenn die Änderung dazu führt, dass der Abschluss verlässliche und relevantere Informationen über die Auswirkungen von Geschäftsvorfällen, sonstigen Ereignissen oder Bedingungen auf die Vermögens-, Finanz- oder Ertragslage oder Cashflows des Unternehmens vermittelt (IAS 8.14(b)).

Der Übergang von einem handelsrechtlichen Abschluss auf einen IFRS-Abschluss fällt nicht unter den Regelungsbereich des IAS 8, da dieser implizit voraussetzt, dass bereits in Vorjahren ein IFRS-Abschluss erstellt wurde. Für den Übergang von einem handelsrechtlichen Abschluss auf die Vorschriften der IFRS sind die Vorschriften des IFRS 1 zu beachten (vgl. IFRS-Komm., Teil B, IFRS 1).

 

Tz. 133

Stand: EL 38 – ET: 6/2019

Bei einer Stetigkeitsdurchbrechung sind die nunmehr gewählten Bewertungsmethoden je nach Sachlage prospektiv oder retrospektiv anzuwenden. Bei einer retrospektiven Anwendung besteht zudem das Wahlrecht, die Umbewertungseffekte erfolgsneutral als Anpassung des Vortrags der Gewinnrücklagen oder erfolgswirksam im lfd. Geschäftsjahr zu verrechnen (vgl. im Einzelnen IFRS-Komm., Teil B, IAS 8, Tz. 95–101). Bei der Einführung eines neuen IFRS gehen die dort angeführten Überleitungsvorschriften den allgemeinen Regelungen zur Behandlung von Stetigkeitsdurchbrechungen vor (IAS 8.19).

 

Tz. 134

Stand: EL 38 – ET: 6/2019

Im Anhang ist auf Durchbrechungen der Bewertungsstetigkeit hinzuweisen und die Gründe dafür sind anzugeben (IAS 8.28). Abhängig von der prospektiven oder retrospektiven Anwendung der neuen Bewertungsmethoden und der Form der Verrechnung der Umbewertungseffekte bei einer retrospektiven Anwendung sind zahlreiche Zusatzangaben erforderlich, damit die Abschlüsse vergleichbar sind (IAS 8.28; vgl. auch IFRS-Komm., Teil B, IAS 8, Tz. 108–110).

 

Tz. 135–136

Stand: EL 38 – ET: 6/2019

(einstweilen frei)

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