Tz. 111f

Stand: EL 38 – ET: 6/2019

IAS 38.128 empfiehlt die Offenlegung von Informationen zu vollständig abgeschriebenen immateriellen Vermögenswerten, die noch genutzt werden. Außerdem sollten wesentliche vom Unternehmen beherrschte immaterielle Vermö­genswerte erläutert werden, die nicht als Vermögenswerte angesetzt sind, zB weil sie die Ansatzkriterien des IAS 38 nicht erfüllen oder vor Inkrafttreten der im Jahr 1998 herausgegebenen Neuerung des IAS 38 erworben oder erstellt wurden.

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