Tz. 23

Stand: EL 35 – ET: 6/2018

 
  IFRS HGB IFRS für KMU
Grundsatz

Anwendung des AK- oder des Neubewertungsmodells (IAS 16.29)

Interpretation des IFRIC:

Zur Bewertung infolge von Änderungen bestehender Rückstellungen für Entsorgungs-, Wiederherstellungs- u. ähnliche Verpflichtungen vgl. IFRIC 1

Fortgeführte AHK (§§ 253 Abs. 1 Satz 1, 298 Abs. 1 HGB)

Auf den Spezialfall einer Bewertungseinheit nach § 254 HGB wird nachfolgend nicht eingegangen; hierzu vgl. Tz. 59 ff.
Anwendung des AK-Modells oder Neubewertungsmodells (sec. 17.15)

Wertansatz

  • Bei Anwendung des AK-Modells
  • Fortgeführte AHK (IAS 16.30)
  • Festwertverfahren, Gruppenbewertung auf Grundlage von Wesentlichkeitsüberlegungen grds. zulässig
  • Übernahme der steuerlichen ­Bilanzierung für geringwertige Wirtschaftsgüter möglich, sofern der Sammelposten unwesentlich ist (hA, CF.2.11, IAS 16.9)
  • Fortgeführte AHK
  • Gemildertes Niederstwertprinzip
  • Festwertverfahren, Gruppenbewertung zulässig, sofern Voraussetzungen erfüllt sind
  • Übernahme des steuerlichen Sammelpostens für geringwertige Wirtschaftsgüter mit AHK zwischen 250 EUR u. 1.000 EUR zulässig, sofern ­hieraus keine wesentliche Ab­weichung zum handelsrechtlichen Wertansatz oder bei ­Unwesentlichkeit des Sammelpostens

    (§§ 240 Abs. 3 u. 4, 253 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, 256 Satz 2, 298 Abs. 1 HGB, GoB, § 6 Abs. 2a EStG)

  • Fortgeführte AHK

(sec. 17.15)

  • Festwertverfahren, Gruppenbewertung auf Grundlage von Wesentlichkeitsüberlegungen grds. zulässig
  • Übernahme der steuerlichen Bilanzierung für geringwertige Wirtschaftsgüter möglich, sofern der Sammelposten unwesentlich ist (sec. 2.6)

Wertansatz

  • Bei Anwendung des Neubewertungsmodells
  • Voraussetzung: Verlässliche Bestimmung des beizulegenden Zeitwerts
  • Anwendung auf die gesamte Gruppe
  • Bewertung zum beizulegenden Zeitwert
  • Grds. Erfassung von Wertsteigerungen (Wertminderungen) im sonstigen Ergebnis, unter Berücksichtigung der Historie
  • Häufigkeit der Neubewertung ist abhängig vom Ausmaß der Schwankung des beizulegenden Zeitwerts
  • Gruppenbewertung grds. zulässig, sofern Voraussetzungen erfüllt

(hA, CF.2.11, IAS 16.9)

  • Anwendung parallel zur planmäßigen Abschr.
  • Ausbuchung der Neubewertungsrücklage über Gewinnrücklagen bei Abgang des Vermögenswerts oder partiell bereits früher; erfolgswirksame Ausbuchung (Recycling) unzulässig (IAS 16.31ff.)

Unzulässig

(§§ 253 Abs. 1 Satz 1, 298 Abs. 1 HGB)
  • Voraussetzung: Verlässliche Bestimmung des beizulegenden Zeitwerts (sec. 17.15B)
  • Anwendung auf die gesamte Gruppe
  • Bewertung zum beizulegenden Zeitwert
  • Grds. Erfassung von Wertsteigerungen (Wertminderungen) im sonstigen Ergebnis (sec. 17.15C–17.15D)
Planmäßige Abschreibung
  • Alle Vermögenswerte
  • Komponentenansatz (separate Abschr. wesentlicher Komponenten eines Vermögenswerts mit unterschiedlichem Verbrauchsmuster) (IAS 16.43ff.)

Konkretisierung durch IDW: Komponentenansatz zulässig bei Austausch physisch separierbarer Komponenten, die in Relation zum gesamten Vermögensgegenstand wesentlich sind

(IDW RH HFA 1.106)
  • Alle Vermögenswerte

(sec. 17.15)

  • Komponentenansatz (separate Abschr. wesentlicher Komponenten eines Vermögenswerts mit unterschiedlichem Verbrauchsmuster)
(sec. 17.16)
  Zeitraum: Betriebsgewöhnliche ND (IAS 16.50ff., IAS 16.6) Zeitraum: Betriebsgewöhnliche ND (§§ 253 Abs. 3 Sätze 1 u. 2, 298 Abs. 1 HGB) Zeitraum: Betriebsgewöhnliche ND (sec. 17.18, sec. 17.21)
  Methode: Zutreffende Abbildung des wirtschaftlichen Nutzenverlaufs; insb. lineare, degressive u. leistungsabhängige Abschr. (IAS 16.60ff.);

Methode:

Methode: Zutreffende Abbildung des wirtschaftlichen Nutzenverlaufs; insb. lineare, degressive u. leistungsabhängige Abschr. (sec. 17.22)
 

unzulässig umsatzbasierte Abschr. (IAS 16.62A)

Berücksichtigung des Restwerts (IAS 16.51ff.)
  • Verbot der degressiven Abschr.-Methode, sofern allein aus steuerrechtlichen Gründen gewählt (Aufhebung der umgekehrten Maßgeblichkeit durch das BilMoG; Beibehaltungswahlrecht iRd. Übergangsregelung, ansonsten grds. erfolgsneutrale Erfassung von Auswirkungen aus der Änderung der Abschr.-Methode)

    (Art. 67 Abs. 4, 8 EGHGB, IDW RS HFA 28, IDW RH HFA 1.015.8 f.)

Berücksichtigung des Restwerts: Grds. unzulässig; zulässig, sofern mit ausreichender Sicherheit erwartet (§§ 253 Abs. 3 Satz 2, 298 Abs. 1 HGB, hM)
Berücksichtigung des Restwerts (sec. 17.19)
Wertminderung/Außerplanmäßige Abschreibung
  • Alle Vermögenswerte (IAS 16.30f.)
  • Werthaltigkeitstest, sofern Indikatoren für eine Wertminderung vorliegen; Prüfung, ob Indikatoren vorliegen, zu jedem Bilanzstichtag erforderlich (IAS 16.63 iVm. IAS 36.9)
Alle Vermögensgegenstände (§§ 253 Abs. 3 Satz 5, 298 Abs. 1 HGB)
  • Alle Vermögenswerte (sec. 17.15)
  • Werthaltigkeitstest, sofern Indikatoren für eine Wertminderung vorliegen; Prüfung, ob Indikatoren vorliegen, zu jedem Bilanzstichtag erforderlich (sec. 17.24 iVm. sec. 27.7)
  Grundsat...

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