Tz. 156

Stand: EL 31 - ET: 3/2017

Durch das BilRuG wurde die Definition der Erträge, die in der GuV als Umsatzerlöse auszuweisen sind, geändert. Zum einen wurde in § 277 Abs. 1 HGB der Bezug auf die Erlöse der "gewöhnlichen Geschäftstätigkeit" und auf die "typischen Erzeugnisse und Waren" bzw. "typischen Dienstleistungen" gestrichen, so dass Erlöse wie etwa Kantinenertäge, die Vermietung von Werkswohnungen oder Schrotterlöse, die bis Inkrafttreten des BilRuG den sonstigen betrieblichen Erträgen zuzuordnen waren, nun als Umsatzerlöse auszuweisen sind. Zum anderen wurde der Ausweis außerordentlicher Posten in der GuV nach § 277 Abs. 4 HGB gestrichen, weshalb Umsatzerlöse, die vor Inkrafttreten des BilRuG als außerordentliche Erträge auszuweisen waren, nun ebenfalls unter den Umsatzerlösen zu zeigen sind.

 

Tz. 157

Stand: EL 31 - ET: 3/2017

In den IFRS für KMU wird erläutert, dass die Vorschriften in Abschnitt 23 "Revenue" für

  • den Verkauf von Gütern ("sale of goods"),
  • die Erbringung von Dienstleistungen ("rendering of services"),
  • langfristige Auftragsfertigung ("construction contracts") und
  • die Nutzenüberlassung von Vermögenswerten zur Erzielung von Zinsen, Nutzungsgebühren oder Dividenden ("use by others of entity assets yielding interest, royalties or dividends")

gelten. Im Unterschied zu den full IFRS wird damit im Standard für Umsatzerlöse nicht auf die Gewöhnliche Geschäftstätigkeit des Unternehmens abgestellt (vgl. IAS 18.7 "[…] arising in the course of the ordinary activities of an entity […]"). Allerdings wird im Rahmenkonzept des IFRS für KMU zwischen Umsatzerlösen ("revenues"), die Erlöse im Rahmen der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit sind, und sonstigen Erlösen ("gains") unterschieden, die separat ausgewiesen werden sollen (Sec. 2.25). Überdies dürfen im IFRS für KMU wie im HGB nach dem BilRuG in der GuV bzw. Gesamtergebnisrechnung keine außerordentlichen Posten ausgewiesen werden (Sec. 5.10). Somit bleibt fraglich, ob der Ausweis von Umsatzerlösen nach HGB-BilRuG, die nicht aus der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit resultieren, mit dem IFRS für KMU vereinbar ist.

 

Tz. 158

Stand: EL 31 - ET: 3/2017

Eine Möglichkeit, die Umsatzerlöse im HGB-Abschluss konform mit dem IFRS für KMU darzustellen, könnte die weitere Untergliederung der Umsatzerlöse sein: Im HGB-Abschluss dürfen gem. § 265 Abs. 5 Satz 1 HGB die Umsatzerlöse untergliedert werden, damit die außerhalb der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit erzielten Erträge gesondert dargestellt werden können (vgl. auch BT-Drucks. 18/5256, S. 82). Allerdings sind diese Positionen aufgrund der weiten Definition der Umsatz­erlöse nach BilRuG zwingend als Unterposition der Umsatzerlöse darzustellen. Im IFRS für KMU wird ebenfalls eine weitere Untergliederung des Postens "revenues" oder das Einfügen zusätzlicher Posten gefordert, wenn dies für das Verständnis des Abschlusses notwendig ist (Sec. 5.9). Dies bedeutet, dass nach IFRS für KMU bei wesentlichen Erträgen außerhalb der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit ein separater Posten dafür in die Gesamtergebnisrechnung einzufügen ist. Dieser Posten kann allerdings aufgrund der Unterscheidung von "revenues" und "gains" anhand des Kriteriums der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit nicht den "revenues" zugeordnet werden, sondern muss separat auf der gleichen Gliederungsebene wie die "revenues" dargestellt werden. Damit ist der Ausweis von Erträgen, die nicht aus der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit eines Unternehmens resultieren, als Umsatzerlöse im HGB-Abschluss nicht konform mit den Ausweisvorschriften des IFRS für KMU. Durch eine ausreichende Aufgliederung der Umsatzerlöse können indes dem Abschlussadressaten materiell dieselben Informationen gegeben werden (vgl. auch de la Paix/Plankensteiner, IRZ 2015, S. 332 f.).

 

Tz. 159

Stand: EL 31 - ET: 3/2017

(einstweilen frei)

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