Tz. 31
Stand: EL 35 – ET: 6/2018
IFRS | HGB | IFRS für KMU | |
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Definition | Unternehmen, bei dem der Anteilseigner über maßgeblichen Einfluss auf die finanziellen u. betrieblichen Entscheidungen verfügt u. das weder Tochter- noch Gemeinschaftsunternehmen ist (IAS 28.3) | Nicht in den KA einbezogenes Unternehmen, an dem ein in den KA einbezogenes Unternehmen eine Beteiligung hält u. einen maßgeblichen Einfluss auf dessen Geschäfts- u. Finanzpolitik ausübt (§ 311 Abs. 1 HGB) | Unternehmen, bei dem der Anteilseigner über maßgeblichen Einfluss verfügt u. das weder Tochter- noch Gemeinschaftsunternehmen ist (sec. 14.2, Glossary of terms) |
Maßgeblicher Einfluss ist die Möglichkeit, an den finanz- u. geschäftspolitischen Entscheidungen des Beteiligungsunternehmens mitzuwirken, nicht aber die Beherrschung oder die gemeinschaftliche Führung der Entscheidungsprozesse (IAS 28.3, IAS 28.5ff) | Maßgeblicher Einfluss ist die Mitwirkung an der Geschäfts- u. Finanzpolitik des Beteiligungsunternehmens, ohne dass damit beherrschender Einfluss verbunden ist (DRS 8 Bilanzierung von Anteilen an assoziierten Unternehmen im Konzernabschluss) |
Maßgeblicher Einfluss ist die Möglichkeit, an den finanz- u. geschäftspolitischen Entscheidungen des Beteiligungsunternehmens mitzuwirken, nicht aber die Beherrschung oder die gemeinschaftliche Führung der Entscheidungsprozesse (sec. 14.3) | |
Wertansatz im EA | Im separaten EA:
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AK (§ 253 Abs. 3 HGB) Stellungnahme des IDW: Zur Bewertung von Beteiligungen u. sonstigen Unternehmensanteilen vgl. IDW RS HFA 10 |
Im separaten EA:
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Wertansatz im KA | Equity-Methode (in Form der Buchwertmethode), außer insb. bei
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Equity-Methode (in Form der Buchwertmethode) (§§ 311 Abs. 2, 312 HGB) Ausnahmen:
Konkretisierung durch DRSC: Bilanzierung von Anteilen an assoziierten Unternehmen gem. DRS 8 |
Wahlrecht (einheitlich für alle assoziierten Unternehmen):
Bei Anwendung des AK-Modells: Erfolgswirksame Bewertung zum beizulegenden Zeitwert von solchen Anteilen, für die öffentliche Preisnotierung existiert (sec. 14.7) Bei Anwendung des Modells des beizulegenden Zeitwerts: Anwendung des AK-Modells auf Anteile, bei denen Ermittlung des beizulegenden Zeitwerts undurchführbar ist (sec. 14.10) |
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