Tz. 31

Stand: EL 35 – ET: 6/2018

 
  IFRS HGB IFRS für KMU
Definition Unternehmen, bei dem der Anteilseigner über maßgeblichen Einfluss auf die finanziellen u. betrieblichen Entscheidungen verfügt u. das weder Tochter- noch Gemeinschaftsunternehmen ist (IAS 28.3) Nicht in den KA einbezogenes Unternehmen, an dem ein in den KA einbezogenes Unternehmen eine Beteiligung hält u. einen maßgeblichen Einfluss auf dessen Geschäfts- u. Finanzpolitik ausübt (§ 311 Abs. 1 HGB) Unternehmen, bei dem der Anteilseigner über maßgeblichen Einfluss verfügt u. das weder Tochter- noch Gemeinschaftsunternehmen ist (sec. 14.2, Glossary of terms)
  Maßgeblicher Einfluss ist die Möglichkeit, an den finanz- u. geschäftspolitischen Entscheidungen des Beteiligungsunternehmens mitzuwirken, nicht aber die Beherrschung oder die gemeinschaftliche Führung der Entscheidungsprozesse (IAS 28.3, IAS 28.5ff)

Maßgeblicher Einfluss ist die Mitwirkung an der Geschäfts- u. Finanzpolitik des Beteiligungsunternehmens, ohne dass damit beherrschender Einfluss verbunden ist

(DRS 8 Bilanzierung von Anteilen an assoziierten Unternehmen im Konzernabschluss)
Maßgeblicher Einfluss ist die Möglichkeit, an den finanz- u. geschäftspolitischen Entscheidungen des Beteiligungsunternehmens mitzuwirken, nicht aber die Beherrschung oder die gemeinschaftliche Führung der Entscheidungsprozesse (sec. 14.3)
Wertansatz im EA

Im separaten EA:

  • Wahlrecht zwischen AK, Bilanzierung nach IFRS 9 oder at equity nach IAS 28; mit einheitlicher Ausübung des Wahlrechts für alle assoziierten Unternehmen (IAS 28.44 iVm. IAS 27.10)
  • Ausnahme: Bilanzierung nach IFRS 9 zwingend, sofern Anteile im KA nach IFRS 9 bilanziert werden (IAS 28.44 iVm. IAS 27.10ff.)
  • Bei Weiterveräußerungsabsicht mit Verlust des maßgeblichen Einflusses: Anwendung von IFRS 5, mit Ausnahme der nach IFRS 9 bewerteten Anteilen; ­dort Bewertung unverändert nach IFRS 9 (IAS 28.44 iVm. IAS 27.10)

AK (§ 253 Abs. 3 HGB)

Stellungnahme des IDW:

Zur Bewertung von Beteiligungen u. sonstigen Unternehmensanteilen vgl. IDW RS HFA 10

Im separaten EA:

  • Wahlrecht zwischen AK abzgl. Wertminderungen u. erfolgswirksamer Bewertung zum beizulegenden Zeitwert; mit einheitlicher Ausübung des Wahlrechts für alle assoziierten Unternehmen (sec. 9.26)
Wertansatz im KA

Equity-Methode (in Form der Buchwertmethode), außer insb. bei

  • Weiterveräußerungsabsicht (Anwendung von IFRS 5, vgl. Tz. 40 ff.)
  • Inanspruchnahme der Befreiung von Konzernrechnungslegungspflicht IFRS 10.4a iVm. IAS 28.17(a)–28.17(d)
  • Wagniskapitalgesellschaft oder verlgeichbares Unternehmen iSd. IAS 28.18f.
  • Wegfall des maßgeblichen Einflusses (IAS 28.22(b))

Equity-Methode (in Form der Buchwertmethode) (§§ 311 Abs. 2, 312 HGB)

Ausnahmen:

  • Inanspruchnahme der Befreiung von Konzernrechnungslegungspflicht
  • Untergeordnete Bedeutung (DRS 8)
  • Maßgeblicher Einfluss besteht nur vorübergehend (DRS 8)
  • Wegfall des maßgeblichen Einflusses (DRS 8)

Konkretisierung durch DRSC:

Bilanzierung von Anteilen an assoziierten Unternehmen gem. DRS 8

Wahlrecht (einheitlich für alle assoziierten Unternehmen):

  • AK-Modell: AK abzgl. Wertminderungen gem. sec. 14.5f.
  • Modell des beizulegenden Zeitwerts (erfolgswirksam) gem. sec. 14.9f.
  • Equity-Methode (in Form der Buchwertmethode) gem. sec. 14.8 (sec. 14.4)

Bei Anwendung des AK-Modells:

Erfolgswirksame Bewertung zum beizulegenden Zeitwert von solchen Anteilen, für die öffentliche Preisnotierung existiert (sec. 14.7)

Bei Anwendung des Modells des beizulegenden Zeitwerts:

Anwendung des AK-Modells auf Anteile, bei denen Ermittlung des beizulegenden Zeitwerts undurchführbar ist (sec. 14.10)

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Baetge, Rechnungslegung nach IFRS (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?


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