Tz. 59

Stand: EL 42 – ET: 11/2020

Für selbst erstellte immaterielle Güter, die durch Forschung bzw. durch entsprechende Aktivitäten in der Forschungsphase entstehen, besteht ein Ansatzverbot (IAS 38.54). Die Kosten für die Forschung bzw. die entsprechenden Aktivitäten in der Forschungsphase sind zum Zeitpunkt ihres Anfalls sofort als Aufwand in der GuV zu erfassen. Begründet wird das Aktivierungsverbot damit, dass für die (Teil-)Ergebnisse der Forschungsphase nicht nachgewiesen werden kann, dass sie immaterielle Vermögenswerte darstellen, die wahrscheinlich in der Zukunft einen wirtschaftlichen Nutzen generieren werden (IAS 38.55). Insofern erfüllen diese Güter/Ergebnisse der Forschungsphase niemals die ersten beiden Ansatzkriterien für immaterielle Vermögenswerte (immaterieller Vermögenswert iSd. IAS 38.8 und Wahrscheinlichkeit des Nutzenzuflusses). Ein entsprechendes Ansatzverbot ist bei dieser Annahme folgerichtig.

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