Tz. 104

Stand: EL 38 – ET: 6/2019

(einstweilen frei)

 

Tz. 105

Stand: EL 38 – ET: 6/2019

Im Rahmen der Segmentberichterstattung gemäß IFRS 8 folgt die Segmentabgrenzung der Organisations- und Berichtsstruktur des berichtenden Unternehmens. Dies bedeutet, dass die Segmente grundsätzlich mit den operativen Teilbereichen, über die unternehmensintern an das Management berichtet wird, übereinstimmen. Diese operativen Teilbereiche können sowohl Produkte/Dienstleistungen als auch Regionen umfassen. Die Segmentabgrenzung gemäß IFRS 8 basiert somit vollständig auf dem Management Approach. Nach IFRS 8.22 müssen Unternehmen Faktoren berichten, nach denen berichtspflichtige Segmente abgegrenzt werden, um für Adressaten vor dem Hintergrund des hier anzuwendenden Management-Ansatzes eine höhere Transparenz des Segmentierungsprozesses herstellen zu können. Dazu gehören Angaben über die allgemeine Organisationsstruktur des Unternehmens. In IFRS 8.18 wird der Ausweis von Vergleichsinformationen für Vorperioden beim erstmaligen Ausweis eines Geschäftssegmentes gefordert (vgl. Pellens et al., 2017, S. 1031f.)

IFRS 8.13 enthält umsatz-, ergebnis- und vermögensbezogene Wesentlichkeitsschwellen, die zu einer Begrenzung der Anzahl der berichtspflichtigen Segmente führen.

 

Tz. 106

Stand: EL 38 – ET: 6/2019

Die Anwendung des Management Approach gemäß IFRS 8 betrifft nicht nur die Segmentabgrenzung. Auch für die Ermittlung der Segmentangaben sind dem Management Approach folgend die im internen Rechnungswesen angewendeten Ansatz- und Bewertungsgrundsätze maßgeblich. Sofern internes und externes Rechnungswesen hinsichtlich der Bilanzierungsgrundsätze nicht harmonisiert sind, können die Segmentangaben und die entsprechenden Angaben in den übrigen Jahresabschlussbestandteilen in materieller Hinsicht voneinander abweichen.

 

Tz. 107

Stand: EL 38 – ET: 6/2019

IFRS 8 unterscheidet zwischen unbedingten und bedingten Berichtspflichten. Die unbedingten Berichtspflichten betreffen quantitative Angaben zum Segmentergebnis und zum Segmentvermögen. Darüber hinaus werden zahlreiche qualitative Zusatzinformationen verlangt, die insbesondere die Grundsätze der Segmentabgrenzung und die Ermittlung der Segmentdaten betreffen. Daneben sieht IFRS 8.31ff. Angaben für das Gesamtunternehmen zu den Außenumsätzen aus dem Verkauf von Produkten und Dienstleistungen, zur geografischen Verteilung der Außenumsätze und bestimmter Vermögenswerte sowie zu den Umsätzen wesentlicher konzernexterner Kunden vor.

Zahlreiche quantitative Segmentangaben sind nur erforderlich, wenn die entsprechenden Größen auch Bestandteil des unternehmensintern berichteten Segmentergebnisses oder Segmentvermögens sind. Bedingt berichtspflichtig sind in diesem Zusammenhang bspw. Segmenterlöse mit externen Kunden, Abschreibungen, Zinsaufwendungen und -erträge, Ergebnisse aus at equity bewerteten Beteiligungen, Ertragsteuern und Segmentinvestitionen. Eine Angabepflicht für Segmentschulden besteht analog nur, wenn entsprechende Größen im Rahmen der unternehmensinternen Berichterstattung und Steuerung verwendet werden.

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