Tz. 96

Stand: EL 38 – ET: 6/2019

Mit der Veröffentlichung eines überarbeiteten IAS 19 im Juni 2011 hat der IASB als wesentliche Neuerung insbesondere das Methodenwahlrecht zur Erfassung von versicherungsmathematischen Gewinnen und Verlusten abgeschafft. Seitdem ist nur noch eine sofortige erfolgsneutrale Erfassung im Eigenkapital erlaubt (IAS 19.120 (c) und 127 (a)). Der sog. "Korridor-Ansatz" sowie die Möglichkeit der sofortigen Erfassung im Gewinn oder Verlust sind somit entfallen.

Eine weitere wesentliche Änderung betraf die gemäß IAS 19.103 erforderliche unmittelbare GuV-wirksame Erfassung von nachzuverrechnendem Dienstzeitaufwand. Vorher war hier eine ergebnisglättende Verteilung über den Zeitraum bis zur Unverfallbarkeit der Ansprüche möglich.

IAS 19.125 sieht nunmehr vor, dass die Verzinsung des Planvermögens unter Verwendung des Diskontierungszinssatzes für die Pensionsverpflichtungen zu ermitteln ist. Hierdurch ist es nicht möglich, durch eine angenommene überhöhte Verzinsung des Planvermögens den GuV-Ergebnisausweis positiv zu beeinflussen. IAS 19.135 verpflichtet Unternehmen dazu, Merkmale ihrer leistungsorientierten Pläne und der damit verbundenen Risiken sowie die im Abschluss ausgewiesenen Beträge zu erläutern und weiterhin die Auswirkungen der Verpflichtungen auf künftige Cashflows des Unternehmens zu beschreiben. In IAS 19.135–152, sind über die allgemeine Beschreibung der bestehenden leistungsorientierten Versorgungspläne hinaus eine Vielzahl erforderlicher Angaben aufgeführt. Dazu zählen ua. Informationen zu den versicherungsmathematischen Bewertungsparametern, Darstellungen zur Entwicklung der Verpflichtungshöhe und des Planvermögens. Sensitivitätsanalysen hinsichtlich der Auswirkungen maßgeblicher versicherungsmathematischer Annahmen auf die leistungsorientierte Verpflichtung sind nach IAS 19.145 explizit vorgesehen. Darüber hinaus verlangt IAS 19.147 (c) Informationen zum Fälligkeitsprofil der Pensionsverpflichtungen, dies schließt ua. eine Fälligkeitsanalyse der Pensionszahlungen mit ein.

 

Tz. 97

Stand: EL 38 – ET: 6/2019

Nach IAS 19.152 sind in den Fällen, in denen dies nach IAS 37 "Rückstellungen, Eventualschulden und Eventualforderungen", verlangt ist, Informationen über Eventualschulden im Zusammenhang mit Verpflichtungen aus Leistungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses anzugeben. Außerdem bestehen nach IAS 19.148 zusätzliche Angabepflichten für gemeinschaftliche Pläne mehrerer Arbeitgeber.

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