Tz. 66

Stand: EL 38 – ET: 6/2019

Die Erfolgsspaltung wird durch die IFRS unter verschiedenen Aspekten behandelt. Eine Aufteilung des Ergebnisses erfolgt nach IAS 1.82 bezogen auf den betrieblichen (operativen) Bereich, den Finanzbereich sowie den Steuerbereich.

 

Tz. 67

Stand: EL 38 – ET: 6/2019

IAS 1.99 erlaubt die Darstellung des operativen Bereichs in der GuV entweder nach dem Umsatzkostenverfahren oder nach dem Gesamtkostenverfahren. Da die funktionsbezogene Gliederung des Umsatzkostenverfahrens bspw. die Höhe der Personalaufwendungen und der Abschreibungen des Geschäftsjahres nicht unmittelbar erkennen lässt, müssen Unternehmen, die das Umsatzkostenverfahren anwenden, nach IAS 1.104 zusätzliche Informationen zu bestimmten Aufwandsarten, insbesondere zum (planmäßigen) Abschreibungsaufwand und zum Personalaufwand, geben.

 

Tz. 68

Stand: EL 38 – ET: 6/2019

Darüber hinaus sieht IFRS 5.33 die gesonderte Angabe der Aufwendungen und Erträge vor, die aufgegebene Geschäftsbereiche betreffen. Nach IAS 12.77 sind auch Ertragsteueraufwendungen und -erträge, die die gewöhnliche Geschäftstätigkeit betreffen, gesondert in der Darstellung von Gewinn oder Verlust und sonstigem Ergebnis zu zeigen.

 

Tz. 69

Stand: EL 38 – ET: 6/2019

IAS 1.97 verlangt überdies die gesonderte betragsmäßige Angabe wesentlicher Erträge und Aufwendungen. Es handelt sich hierbei im Regelfall um Erträge und Aufwendungen, die aufgrund ihres aperiodischen oder ungewöhnlichen Charakters zumindest eine eingeschränkte Nachhaltigkeit aufweisen. Hierzu gehören zB Restrukturierungsaufwendungen, Ergebnisse aus dem Verkauf von Sachanlagen und Beteiligungen oder Erträge aus der Auflösung von Rückstellungen.

Diesen Angaben kommt auch deshalb eine wichtige Bedeutung zu, da gemäß IAS 1.87 weder bei der Darstellung von Gewinn oder Verlust und sonstigem Ergebnis noch im Anhang Ertrags- oder Aufwandsposten als außerordentlich klassifiziert ausgewiesen werden dürfen; im Falle der Wesentlichkeit fallen solche Erträge und Aufwendungen jedoch unter die allgemeinen Angabepflichten des IAS 1.97.

 

Tz. 70

Stand: EL 38 – ET: 6/2019

IFRS 15 sieht im Vergleich zu IAS 11 und IAS 18 deutlich erweiterte Anhangangaben im Zusammenhang mit der Umsatzrealisierung vor (vgl. Heintges/Hoffmann, DB 2015, S. 1973–1980), allerdings auch verbunden mit der Einschränkung, entscheidungsnützliche Informationen nicht durch umfangreiche Angaben zu unbedeutenden Einzelheiten zu überdecken (IFRS 15.111). Den Abschlussadressaten soll durch die Angabevorschriften ermöglicht werden, sowohl die Art, die Höhe, den zeitlichen Anfall sowie die Unsicherheit von aus Verträgen mit Kunden resultierenden Umsatzerlösen und Zahlungsströmen nachvollziehen zu können. Zur Erreichung dieser Zielsetzung verlangt IFRS 15.110, qualitative und quantitative Angaben offenzulegen. Die geforderten Angaben des IFRS 15 lassen sich in fünf Kategorien untergliedern. Diese Kategorien umfassen Angabepflichten zu Verträgen mit Kunden, zu (wesentlichen) Ermessensentscheidungen des Managements, die bei der Anwendung des Standards getroffen wurden sowie zu aktivierten Kosten der Vertragsanbahnung oder der Vertragserfüllung (vgl. hierzu im Detail Fink/Pilhofer/Ketterle, KoR 2015, S. 334). Die quantitativen Angabepflichten betreffen insbesondere auch die Aufgliederung der Umsatzerlöse, zB nach Arten der gelieferten Güter oder Dienstleistungen, Kundengruppen oder geografischen Regionen (IFRS 15.114; IFRS 15.B89).

Anhangangaben zu nach dem Abschlussstichtag aufgetretenen wesentlichen Änderungen der Finanz- und Ertragslage im Zusammenhang mit der Umsatzrealisierung nach IFRS 15 sind nach den allgemeinen Regelungen des IAS 34 in Zwischenfinanzberichten zu machen (IFRS 15.BC358, IFRS 15.BC360). Darüber hinaus wurde dem Vorschlag gefolgt, IAS 34 so zu ändern, dass nunmehr die Angaben zur Aufgliederung der Umsatzerlöse nicht nur für den Jahresabschluss, sondern auch für die IFRS-Zwischenberichterstattung relevant sind (IAS 34.16A (l)).

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