Tz. 60

Stand: EL 38 – ET: 6/2019

Die erstmalige Bilanzierung eines Unternehmenszusammenschlusses kann in der Berichtsperiode, in der der Zusammenschluss erfolgt ist, gemäß IFRS 3.45 auf vorläufiger Basis vorgenommen werden, wenn die im Rahmen der erstmaligen Bilanzierung des Unternehmenszusammenschlusses ermittelten beizulegenden Zeitwerte für die identifizierten Vermögenswerte, Schulden und Eventualschulden des erworbenen Unternehmens oder die Anschaffungskosten des Zusammenschlusses nur provisorisch ermittelt werden können. Anpassungen des Kaufpreises und der Wertansätze der erworbenen Vermögenswerte und übernommenen Schulden und Eventualschulden können grundsätzlich nur innerhalb der ersten 12 Monate nach Erwerb durch Anpassung des Goodwills vorgenommen werden. Über vorgenommene Anpassungen während dieser 12-Monats-Frist ist gemäß IFRS 3.B67 (a) entsprechend zu berichten.

IFRS 3.59 enthält als "Generalnorm", dass das erwerbende Unternehmen Informationen offenzulegen hat, die den Abschlussadressaten eine Beurteilung der Art und der finanziellen Auswirkungen von Unternehmenszusammenschlüssen, die während der Berichtsperiode oder nach dem Ende der Berichtsperiode, jedoch vor Genehmigung zur Veröffentlichung des Jahresabschlusses erfolgten, ermöglichen.

In diesem Zusammenhang verlangt IFRS 3.B64 umfangreiche Angaben, wie bspw. zum Erwerbszeitpunkt, zum Prozentsatz der erworbenen Stimmrechte, zu den Anschaffungskosten (einschließlich bedingter Kaufpreisbestandteile) sowie zu den Wertansätzen der zum Erwerbszeitpunkt erfassten erworbenen Vermögenswerte und übernommenen Schulden nach Bilanzgruppen. Zur Erhöhung der künftigen zeitlichen Vergleichbarkeit sind darüber hinaus Pro-forma-Angaben zu Umsatz und Ergebnis des zusammengeschlossenen Unternehmens vorgesehen unter der Annahme, dass unterjährig erworbene und konsolidierte Unternehmen bereits ab Beginn der Berichtsperiode konsolidiert worden wären (IFRS 3.B64 (q) (ii)). Es werden hier jedoch auch zahlreiche technische Angaben eingefordert, die für die Beurteilung der Akquisition eher unwichtig sind; hierzu gehören zB die Beschreibung unbarer Anschaffungskosten oder die Beschreibung der Faktoren, die zu einem Goodwill geführt haben.

 

Tz. 61

Stand: EL 38 – ET: 6/2019

Einen Schwerpunkt der Berichterstattungspflichten bilden Informationen im Zusammenhang mit dem obligatorischen Goodwill-Impairment-Test. IAS 36.134 fordert eine detaillierte Beschreibung der Ermittlung der erzielbaren Beträge von CGUs, denen Goodwill zugeordnet ist.

Wird der erzielbare Betrag als Nutzungswert (value in use), dh. auf Basis eines DCF-Modells ermittelt, so umfassen die Angaben zur Ermittlungsmethodik des Nutzungswertes insbesondere eine Beschreibung der wesentlichen Annahmen, auf denen die Cashflow-Prognosen beruhen, sowie Angaben zu den zugrunde liegenden internen und externen Informationsquellen zur Ableitung der Planungsannahmen, zum Planungszeitraum und zum verwendeten Diskontierungszinssatz. Allerdings verlangt IAS 36 keine Detailinformationen zu den künftig geplanten operativen und investiven Zahlungsvorgängen, so wie sie bspw. für die Ist-Kapitalflussrechnung vorgesehen sind.

Ähnliche Angabepflichten bestehen, falls der erzielbare Betrag im Einzelfall als beizulegender Zeitwert abzüglich Veräußerungskosten (fair value less costs of disposal) ermittelt wird.

Wird davon ausgegangen, dass im Falle der Änderung einer wesentlichen Annahme der Buchwert der CGU den erzielbaren Betrag übersteigt, ist gemäß IAS 36.135 (e) ua. die zugehörige Sensitivität anzugeben, bei der der erzielbare Betrag mit dem Buchwert übereinstimmt.

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