Tz. 21

Stand: EL 28 – ET: 03/2016

Eine Übernahme des Standards in nationales Recht auf Initiative eines Mitgliedstaats kann nur im Einklang mit den Vorschriften der Bilanzrichtlinie (2013/34/EU) erfolgen. Hierbei ist jedoch zu berücksichtigen, dass diese Richtlinie ausschließlich Regelungen für Kapitalgesellschaften und Personengesellschaften mit nicht wenigstens einem persönlich haftenden Gesellschafter (KapCo-Gesellschaften) enthält (vgl. RL 2013/34/EU, Artikel 1). Außerdem wurden die bestehenden Konflikte zwischen IFRS für KMU und EU-Richtlinie während ihrer Novellierung nicht vollständig beseitigt. In Deutschland erscheint eine Übernahme des Standards in nationales Recht vor dem Hintergrund der Existenz eines über viele Jahrzehnte entwickelten und aufeinander abgestimmten Bilanz- und Gesellschaftsrechts und dem damit verbundenen größeren Reformbedarfs im Falle einer Übernahme des IFRS für KMU eher unwahrscheinlich.

 

Tz. 22

Stand: EL 28 – ET: 03/2016

Sofern sich der deutsche Gesetzgeber zu dem IFRS für KMU weiterhin nicht äußert, ist auch eine freiwillige Anwendung nicht möglich (vgl. Tz. 27). Lediglich ein Abschluss "in Anlehnung an die Regelungen des IFRS für KMU" ist in diesem Fall denkbar. Das compliance statement des IFRS für KMU 3.3 könnte nicht abgegeben und testiert werden.

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