Tz. 61

Stand: EL 31 - ET: 3/2017

Übereinstimmend mit den Vorschriften des HGB sind nach IFRS für KMU einerseits die produktionsbezogenen Vollkosten in die Herstellungskosten einzubeziehen und dürfen andererseits Forschungs- und Vertriebskosten sowie unangemessene Kosten (Leerkosten oder Ausschuss) nicht in die Herstellungskosten einbezogen werden (vgl. Riese, in: Beck, IFRS-Handbuch, 3. Aufl., § 8, Rn. 36, 51–54 und 62; Küting/Harth, BB 1999, S. 2344 f.).

 

Tz. 62

Stand: EL 31 - ET: 3/2017

Allgemeine (dh. nicht produktionsbezogene) Verwaltungskosten und Fremdkapitalkosten, die der Finanzierung der Herstellung des Vermögensgegenstands dienen, dürfen nach HGB wahlweise in die Herstellungskosten einbezogen werden (§ 255 Abs. 2 Satz 3 HGB), während sie nach dem IFRS für KMU aufwandswirksam zu erfassen sind (Sec. 25.2; Quick, in: MünchKommBilR, IAS 2, Rn. 29 und 32). Daher kann mit einem HGB-Abschluss den diesbezüglichen Regeln des IFRS für KMU entsprochen werden, wenn im HGB-Abschluss dazu optiert wird, die allgemeinen Verwaltungskosten und die Fremdkapitalkosten nicht in die Herstellungskosten der Vorräte einzubeziehen.

 

Tz. 63

Stand: EL 31 - ET: 3/2017

Im HGB-Abschluss besteht weiterhin ein Einbeziehungswahlrecht für angemessene Aufwendungen für die betriebliche Altersvorsorge sowie die sozialen Einrichtungen. Damit zugleich den Regeln des IFRS für KMU entsprochen wird, ist das Wahlrecht im HGB-Abschluss differenziert danach auszuüben, ob sich die Aufwendungen auf den Produktionsbereich beziehen. Wird gewählt, nur den produktionsbezogenen Teil dieser Aufwendungen in die Herstellungskosten einzubeziehen, entspricht dies den Regeln des IFRS für KMU, nach denen die (und nur die) produktionsbezogenen Kosten aktivierungspflichtig sind. (Zur Zulässigkeit der differenzierten Wahlrechtsausübung im HGB vgl. Kahle, in: Baetge/Kirsch/Thiele, § 255, Rn. 197.)

Bei den Aufwendungen für die sozialen Einrichtungen ist es – im Gegensatz zu den Aufwendungen für die betriebliche Altersversorgung – oft problematisch, zwischen den produktionsbezogenen und den übrigen Teilen zu unterscheiden. In diesen Fällen sind die Aufwendungen für die sozialen Einrichtungen nach IFRS für KMU vollständig aufwandswirksam zu erfassen (vgl. Quick, in: MünchKommBilR, IAS 2, Rn. 29). Ein HGB-Abschluss kann dann diesbezüglich an einen Abschluss nach IFRS für KMU angenähert werden, indem das nach HGB bestehende Wahlrecht zugunsten einer sofortigen Aufwandserfassung dieser Kosten ausgeübt wird (vgl. AKEU, 1999, S. 71 f.; Brembt 2010, S. 27).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Baetge, Rechnungslegung nach IFRS (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge