Tz. 11

Stand: EL 47 – ET: 06/2022

In einigen Jurisdiktionen ist der Abschluss von den Anteilseignern zu genehmigen, nachdem dieser bereits veröffentlicht wurde. Hier markiert der ursprüngliche Zeitpunkt der Freigabe des Abschlusses zur Veröffentlichung und nicht der Zeitpunkt, zu dem der Abschluss durch die Anteilseigner genehmigt wird, das Ende des Wertaufhellungszeitraums (IAS 10.5).

Die Bestimmung des maßgeblichen Zeitpunkts wird in IAS 10.5 durch das folgende Beispiel illustriert:

  • 31.12.20X1: Ende der Berichtsperiode;
  • 28.02.20X2: Fertigstellung des Entwurfs des Abschlusses durch das Management;
  • 18.03.20X2: Prüfung und Freigabe des Abschlusses zur Veröffentlichung durch den board of directors;
  • 19.03.20X2: Veröffentlichung ausgewählter Abschlussdaten;
  • 01.04.20X2: Veröffentlichung des gesamten Abschlusses;
  • 15.05.20X2: Genehmigung des Abschlusses durch die Gesellschafterversammlung;
  • 17.05.20X2: Offenlegung des Abschlusses.

Hier stellt nach IAS 10.5 der 18.03.20X2 das Ende des Wertaufhellungszeitraums dar, dh., maßgebend ist der Zeitpunkt der Freigabe des Abschlusses zur Veröffentlichung durch den board of directors.

 

Tz. 12

Stand: EL 47 – ET: 06/2022

Die hier dargestellte Konstellation kommt in Deutschland so nicht zum Tragen, da das Beispiel in IAS 10.5 auf den angloamerikanischen Rechtskreis abstellt und nicht ohne Weiteres auf den deutschen Rechtskreis übertragen werden kann, da ein aus internen und externen Mitgliedern besetzter board of directors in der deutschen (dualistischen) Unternehmensverfassung nicht vorgesehen ist.

Sieht man das wesentliche Merkmal der in IAS 10.5 dargestellten Fallkonstellation darin, dass die Gesellschafterversammlung den Abschluss zu genehmigen hat, ist eine Anwendung von IAS 10.5 bei einer GmbH, die über keinen Aufsichtsrat verfügt, denkbar. Bei dieser markiert der Zeitpunkt, zu dem der gesetzliche IFRS-Konzernabschluss gem. § 315e HGB bzw. IFRS-Einzelabschluss iSv. § 325 Abs. 2a HGB in dieser Form an die Gesellschafter zur Genehmigung weitergeleitet werden soll, das Ende des Wertaufhellungszeitraums. Dieser Abschluss ist gem. § 42a Abs. 4 GmbHG und § 46 Nr. 1a und 1b GmbHG von der Gesellschafterversammlung zu billigen. Hier ist auf den Aufstellungsbeschluss der Geschäftsführung, der implizit die Freigabe zur Vorlage des IFRS-Abschlusses an die Gesellschafter enthält, als maßgeblicher Zeitpunkt abzustellen (= idR Unterzeichnung des Abschlusses; zu weiteren Konkretisierungen vgl. Tz. 14ff.).

Die IAS 10.5 zugrunde liegende Fallkonstellation kommt bei einem gesetzlichen IFRS-Abschluss gem. § 315e HGB bzw. § 325 Abs. 2a HGB aber auch zum Tragen, wenn zwar ein Aufsichtsrat vorhanden ist, diesem aber nicht die Kompetenz zusteht, den Abschluss zu genehmigen. Bei Personengesellschaften, die nach den § 11ff. PublG zur Aufstellung eines Konzernabschlusses verpflichtet sind und einen IFRS-Konzernabschluss gem. § 11 Abs. 6 Nr. 2 PublG iVm. § 315e HGB erstellen, ist dieser von den gesetzlichen Vertretern der Gesellschaft allein zur Kenntnisnahme an einen Aufsichtsrat weiterzuleiten (§ 14 Abs. 3 PublG). Damit ist (formal) in diesen Fällen auf den Zeitpunkt der Freigabe des Abschlusses durch das Management zur Weiterleitung an die Gesellschafterversammlung als Ende des Wertaufhellungszeitraums abzustellen. Da jedoch dem Aufsichtsrat gem. § 14 Abs. 3 PublG der geprüfte Abschluss zur Kenntnisnahme vorzulegen ist und damit auch nur ein Aufstellungsbeschluss gefasst wird, ist dieser Zeitpunkt maßgebend (= idR Unterzeichnung des Abschlusses; zu weiteren Konkretisierungen vgl. Tz. 14ff.). Auf diesen Zeitpunkt ist auch hinsichtlich eines gem. § 9 Abs. 1 Satz 1 PublG iVm. § 325 Abs. 2a HGB aufgestellten IFRS-Einzelabschlusses abzustellen. Gleiches gilt auch bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung mit einem Aufsichtsrat, wenn sich nach den gesellschaftsvertraglichen Regelungen die Kompetenz des Aufsichtsrats nicht auf die Billigung des Abschlusses erstreckt.

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