a. Vergleichbarkeit

 

Tz. 58

Stand: EL 38 – ET: 6/2019

Die Vergleichbarkeit von IFRS-Jahresabschlüssen ist nach CF.2.24–2.29 auf zwei Ebenen erforderlich. Danach müssen die Jahresabschlüsse eines Unternehmens zum einen über die Zeit hinweg vergleichbar sein. Nach IAS 1.38f. sind für alle quantitativen Informationen des IFRS-Abschlusses vergleichbare Vorjahresinformationen zu geben. Zum anderen müssen die Jahresabschlüsse verschiedener Unternehmen, dh. zwischenbetrieblich, vergleichbar sein. Allerdings ist die geforderte zweidimensionale Vergleichbarkeit nicht (vollkommen) erfüllbar. Den Adressaten soll durch die gleichzeitige zeitliche und zwischenbetriebliche Vergleichbarkeit die Möglichkeit gegeben werden, für ihre Kapitalallokationsentscheidungen Unternehmen miteinander vergleichen zu können. Aber schon allein zur Forderung nach zwischenbetrieblicher Vergleichbarkeit von IFRS-Abschlüssen ist einschränkend anzumerken, dass diese aufgrund der Ermessensspielräume in den IFRS regelmäßig kaum zu realisieren ist (vgl. Wawrzinek/Lübbig, in: Beck IFRS-HB, 5. Aufl., § 2, Tz. 76).

 

Tz. 59

Stand: EL 38 – ET: 6/2019

Die Vergleichbarkeit von Jahresabschlüssen setzt voraus, dass die Ersteller des Abschlusses über die zugrunde gelegten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden bzw. über Änderungen bei diesen Methoden sowie die Auswirkungen solcher Änderungen informieren (Pellens/Fülbier/Gassen/Sellhorn, 10. Aufl., S. 109). Solche Änderungen sind aber nur in den Grenzen von IAS 8.14–18 zulässig. Damit die IFRS-Abschlüsse eines Unternehmens im Zeitablauf miteinander verglichen werden können, ist eine stetige Anwendung von Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden zwingend erforderlich (CF.2.26).

b. Nachprüfbarkeit

 

Tz. 60

Stand: EL 38 – ET: 6/2019

Das Kriterium der Nachprüfbarkeit ist nach CF.2.30–2.32 erfüllt, wenn fachkundige und voneinander unabhängige Beobachter einen Konsens darüber erzielen können, dass eine bestimmte Form der Darstellung eines Sachverhalts glaubwürdig ist. Das Kriterium ist folglich als "intersubjektive Nachprüfbarkeit" zu interpretieren (vgl. Baetge/Kirsch/Thiele, 14. Aufl., S. 149).

 

Tz. 61

Stand: EL 38 – ET: 6/2019

Die Nachprüfbarkeit teilt sich in die direkte und indirekte Nachprüfbarkeit. Während sich die direkte Nachprüfbarkeit auf die direkte Prüfung einer Information bezieht, meint die indirekte Nachprüfbarkeit die Prüfung einer Berechnungsmethode, um das Ergebnis dieser Berechnung kontrollieren zu können (Pellens/Fülbier/Gassen/Sellhorn, 10. Aufl., S. 109).

c. Zeitnähe

 

Tz. 62

Stand: EL 38 – ET: 6/2019

Nach CF.2.33 sind Informationen den Adressaten zu dem Zeitpunkt zu geben, zu dem sie den höchsten Nutzen für deren Entscheidungsfindungsprozess bringen (vgl. Peemöller, in: Handbuch IFRS, 2011, Abschnitt 1, Tz. 59). Grundsätzlich sollte der IFRS-Abschluss zeitnah aufgestellt werden, da der Nutzen einer Information abnimmt, je älter die Information ist (vgl. Baetge/Kirsch/Thiele, 14. Aufl., S. 149). Bestimmte Informationen, zB zu Trends, können indes auch nach einer gewissen Zeitspanne noch nützlich sein, um die Informationen des IFRS-Abschlusses zu nutzen (vgl. Pellens/Fülbier/Gassen/Sellhorn, 10. Aufl., S. 109).

d. Verständlichkeit

 

Tz. 63

Stand: EL 38 – ET: 6/2019

Der IFRS-Abschluss ist so aufzubereiten, dass die vermittelten Informationen für fachlich versierte Adressaten verständlich sind. Dazu sind klare und präzise Systematisierungen sowie Darstellungen erforderlich (CF.2.34–2.36). Dabei wird unterstellt, dass die Adressaten des IFRS-Abschlusses über angemessene Wirtschafts- und Rechnungslegungskenntnisse verfügen. Dies bedeutet indes nicht, dass Informationen, die für Adressaten schwer verständlich sind, weggelassen werden dürfen. Denn die Tatsache, dass sie ggf. zu schwierig sind, um von allen Adressaten verstanden zu werden, ist nicht erheblich. Vielmehr muss davon ausgegangen werden, dass der IASB diesen Aspekt bereits im Rahmen der Normsetzung berücksichtigt hat. Dies ist vor allem für Anhangangaben relevant, da hier häufig sehr komplexe Sachverhalte, zB derivative Finanzinstrumente, dargestellt werden. Dennoch gilt, dass alle den Sachverhalt betreffenden Informationen verständlich darzustellen sind (vgl. Pellens/Fülbier/Gassen/Sellhorn, 10. Aufl., S. 110).

 

Tz. 64

Stand: EL 38 – ET: 6/2019

Der Grundsatz der Verständlichkeit führt somit nicht zu einer Einschränkung des Vollständigkeitsgebots iSd. IFRS (vgl. Tz. 50–54), sondern begründet einen Qualitätsanspruch bzgl. der Form der Darstellung. Damit unterscheidet sich dieser Grundsatz in seiner begrenzenden Wirkung von dem Grundsatz der Wesentlichkeit und der Nebenbedingung der Kostenbegrenzung.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Baetge, Rechnungslegung nach IFRS (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge