Tz. 18b

Stand: EL 38 – ET: 6/2019

In Bezug auf die Anhangangaben, wurde in der Vergangenheit häufig bemängelt, dass der Anhang zunehmend irrelevante Informationen enthält und überladen ist mit Detailangaben (disclosure overload). Als Treiber dieser Entwicklung werden stetig komplexere IFRS-Rechnungslegungsvorschriften und der zunehmende Umfang der dazugehörenden Offenlegungsvorschriften gesehen. Auf der Seite der Abschlussersteller besteht zudem der Anreiz, tendenziell zu viele Informationen zu berichten, um Fehler bzw. Ungenauigkeiten bei der Einhaltung von Berichtspflichten zu vermeiden. Wesentliche Angaben gehen dabei häufig in Details verloren. Hinzukommend sind die Ausführungen im Anhang oft nicht unternehmensspezifisch genug. Vielmehr werden Standardtexte und Wiedergaben des IFRS-Wortlauts (boilerplates) verwendet. Diese Umstände laufen der allgemeinen Zielsetzung der IFRS, entscheidungsnützliche Informationen zu transportieren, entgegen. Da die umfassenden Offenlegungsvorschriften für die berichtspflichtigen Unternehmen mit sehr hohem Aufwand bei der Erstellung des Abschlusses verbunden sind, jedoch für die Adressaten nur begrenzte Relevanz besitzen, wurde vom IASB im Jahre 2011 die Aufnahme des Projektes zur "Disclosure Initiative" initiiert. Übergeordnetes Ziel dieses Projektes ist es, die Effektivität von Anhangangaben durch Verbesserung der Qualität und Reduktion der Quantität zu steigern. Die Disclosure Initiative wurde dabei auf drei Teilprojekte verteilt. Der erste Projektabschnitt wurde mit der Veröffentlichung von Änderungen an IAS 1 (18.12.2014) und IAS 7 (29.01.2016) beendet. Die Änderungen des IAS 1 "Darstellung des Abschlusses" bzw. IAS 7 "Kapitalflussrechnungen", sind verpflichtend für Geschäftsjahre, die nach dem 01.01.2016 bzw. 01.01.2017 beginnen, anzuwenden.

 

Tz. 18c

Stand: EL 38 – ET: 6/2019

Im Rahmen der Änderungen an IAS 1 wurden Klarstellungen zur Erstellung von Abschlüssen aufgenommen. Dabei wurde vor allem der Grundsatz der Wesentlichkeit (materiality) gestärkt und konkreter erläutert. Der Definition des Conceptual Frameworks folgend, sind Informationen wesentlich, wenn deren Unterlassung oder fehlerhafte Darstellung Entscheidungen von Adressaten, die diese auf Grundlage der veröffentlichten Informationen treffen, beeinflussen (CF.QC11). Der Wesentlichkeitsgrundsatz ist als Aspekt der Relevanz zu verstehen, der von den Unternehmen individuell zu interpretieren ist. Unternehmen sind dazu aufgerufen, die Wesentlichkeit von Angaben durch ihr eigenes professional judgement zu beurteilen. Auch wenn einzelne Standards explizite Offenlegungspflichten umfassen, kann die Offenlegung unterbleiben, wenn diese für Adressaten nach Beurteilung nicht wesentlich ist (IAS 1.31). Der Wesentlichkeitsgrundsatz bezieht sich dabei explizit auch auf die Anhangangaben (IAS 1.BC30C).

Mit der Änderung von IAS 1.114 stellt der IASB klar, dass die Abschlussersteller nicht an eine vorgegebene Struktur der Anhangangaben gebunden sind. Damit ermöglicht er den Unternehmen ein größeres Maß an Individualität und Flexibilität bei der Gestaltung des Anhangs. So können zB Angaben zu sachlogisch zusammengehörenden Posten gebündelt werden. Dies kann sich ua. bei personalbezogenen Sachverhalten anbieten. Es liegt nahe, den Personalaufwand, die Zahl und Zusammensetzung der Arbeitnehmer, aktienbasierte Vergütungsprogramme, die Angabe zur Managementvergütung (IAS 24) oder Pensionsrückstellungen in einem gemeinsamen Kapitel zu verankern. Weiterhin könnten Angaben zum Steueraufwand, Steuerrückstellungen und latenten Steuern gebündelt werden (vgl. Herold, WPg 2017, S. 638f.). IAS 1.122 eröffnet die Möglichkeit, die Bewertungsgrundlagen und Rechnungslegungsmethoden mit den zusätzlichen Informationen von Einzelposten zu kombinieren und dabei auf die entsprechenden Ermessensspielräume und Schätzunsicherheiten einzugehen.

Durch die Änderungen an IAS 1 können redundante Ausführungen vermieden werden, was eine Reduktion des Umfangs des Berichtswerks implizieren kann. Diese Entwicklung wurde für die IFRS-Berichterstattung der Unternehmen, die im Jahre 2015 und 2016 im DAX 30, MDAX, SDAX und TecDAX gelistet waren, empirisch belegt (vgl. Pilhofer/Herr, PiR 2017, S. 365–376). Auch die Lesbarkeit der Informationen kann für den Analysten im Zuge der Initiative einfacher gestaltet werden. Durch eine individualisierte Struktur des Anhangs kann besser auf die Informationsbedürfnisse der Analysten sowie auf Spezifika der berichtenden Unternehmen eingegangen werden. Die flexibleren Ausgestaltungsmöglichkeiten des Anhangs sind jedoch unweigerlich mit einer Einschränkung der zwischenbetrieblichen Vergleichbarkeit der Informationen verbunden. Zudem bleibt die Reaktion der Enforcement-Institutionen abzuwarten.

 

Tz. 18d

Stand: EL 38 – ET: 6/2019

Die neuen Paragraphen 44a–e des IAS 7 regeln, welche Veränderungen im Fremdkapital eines Unternehmens als Ergebnis von Finanzierungstätigkeiten in der Kapitalflussrechnung angegeben werden müssen. Dazu zählen V...

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