Tz. 135

Stand: EL 40 – ET: 02/2020

In Verbindung mit dem Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich (KonTraG) wurde 1998 eine für die damalige deutsche Rechnungslegung wesentliche Neuerung verabschiedet: § 342 Abs. 1 HGB sah bereits die Möglichkeit zur Schaffung eines privaten Rechnungslegungsgremiums vor. Das Deutsche Rechnungslegungs Standards Committee (DRSC) bzw. Accounting Standards Committee of Germany (ASCG) – vormals: German Accounting Standards Committee (GASC) – setzte sich gegenüber der im Gesetzesentwurf vorgesehenen Alternative eines Rechnungslegungsbeirats im BMJ durch.

 

Tz. 136

Stand: EL 40 – ET: 02/2020

Mit diesem Gremium, das in Anlehnung an seine angloamerikanischen Vorbilder IASB und FASB entstand, wurden die organisatorischen Voraussetzungen anfänglich zur Interpretation und im Weiteren auch zur Entwicklung von kapitalmarktgerechten Rechnungslegungsregeln geschaffen. Im Unterschied zu der "vergleichsweise schwerfälligen gesetzlichen Schaffung von Rechnungslegungsregeln" (Schildbach, DB 1999, S. 645), sollten durch die konzentrierte Diskussion von Fachfragen in einem kleinen Gremium weitergehende politische Erwägungen und Einflüsse fachfremder Themen, wie zB die Besteuerung, aus dem Standard Setting Process herausgehalten werden.

Der Standardisierungsvertrag mit dem BMJ wurde seitens des DRSC am 28.06.2010 mit Wirkung zum 31.12.2010 gekündigt (vgl. Coenenberg/Haller/Schultze, 2018, S. 49). Maßgebliche Gründe hierfür waren die von deutschen Interessens- und Branchenverbänden kritisierte geringe Vertretung ihrer Interessen durch das DRSC sowie die fehlende Bereitschaft zur Finanzierung durch einige Mitgliedsunternehmen. Nach der Kündigung des Vertrags startete das DRSC mit seinen Mitgliedern eine grundlegende Neustrukturierung und -ausrichtung. Neben der Schaffung von Mitgliedssegmenten bildete der Abschluss des neuen Vertrags mit dem BMJ am 02.12.2011 einen wesentlichen Meilenstein dieser Reformbestrebungen, denen im Jahr 2012 die Fokussierung auf die neu ausgerichtete fachliche Arbeit folgte (vgl. DRSC Jahresbericht 2012, S. 5). Auf der Grundlage des neuen Vertrags mit dem BMJ und unter Berücksichtigung der in den Jahren 2011, 2017 und 2018 überarbeiteten Satzung verfolgt der DRSC die Ziele

  • der Fortentwicklung der Rechnungslegung im gesamtwirtschaftlichen Interesse;
  • als deutscher Standardsetter von der Bundesregierung anerkannt, in den Zielen unterstützt und als sachverständiger Ratgeber gehört zu werden, ohne die Souveränität des Gesetzgebers und der Gerichte zu beeinträchtigen;
  • die Interessen der deutschen Wirtschaft im Bereich der Rechnungslgung zu vertreten.

Die Zwecke des DRSC bestehen nunmehr in (vgl. www.drsc.de/profil/, Abruf 20.06.2019):

  • der Entwicklung von Empfehlungen zur Anwendung der Grundsätze in der Konzernrechnungslegung;
  • der Beratung bei Gesetzgebungsvorhaben auf nationaler und EU-Ebene auf dem Gebiet der Rechnungslegungsvorschriften;
  • der Vertretung der Bundesrepublik Deutschland in internationalen Gremien der Rechnungslegung;
  • der Erarbeitung von Interpretationen der internationalen Rechnungslegungsstandards iSv. § 315e Abs. 1 HGB;
  • der Erhöhung der Qualität der Rechnungslegung;
  • der Förderung der Forschung und Ausbildung in den vorgannten Bereichen.
 

Tz. 137

Stand: EL 40 – ET: 02/2020

Das DRSC wird in der Rechtsform eines Vereins geführt. Mitglied des Vereins "… kann jede juristische Person und jede Personenvereinigung werden, die der gesetzlichen Pflicht zur Rechnungslegung unterliegt oder sich mit Rechnungslegung befasst." (DRSC, DRSC Satzung 2018, § 4 Mitgliedschaft). Um die Mitgliederstruktur im gesamtwirtschaftlichen Interesse zu repräsentieren, werden die Mitglieder jeweils einem der folgenden Segmente zugeordnet:

  • kapitalmarktorientierte Industrieunternehmen und Verbände (Segment "A");
  • nichtkapitalmarktorientierte Industrieunternehmen und Verbände (Segment "B");
  • Banken und Verbände (Segment "C");
  • Versicherungen und Verbände (Segment "D");
  • Wirtschaftsprüfung und Verbände (Segment "E").

In seiner aktuellen Struktur besteht das DRSC aus den Organen Mitgliederversammlung, Verwaltungsrat, Nominierungsausschuss und dem Präsidium als gesetzlichem Vertreter. Der IFRS-Ausschuss und der HGB-Ausschuss sind die maßgeblichen Fachausschüsse für die Fragen zur Rechnungslegung. Darüber hinaus ergänzt der Wissenschaftsbeirat die Struktur. Die vormaligen Gremien Deutscher Standardisierungsrat (DSR) und Rechnungslegungs Interpretations Committee (RIC) gibt es seit der Reform in 2011 nicht mehr.

 

Tz. 138

Stand: EL 40 – ET: 02/2020

Der Präsident Prof. Dr. Andreas Barckow, ebenfalls Mitglied im IFRS Advisory Council (IFRS AC) des IASB sowie stellvertretender Präsident des Board der EFRAG, und seit 2015 der Exekutivdirektor, Prof. Dr. Sven Morich, vertreten den DRSC. Der jeweilige IFRS- und HGB-Fachausschuss wird vom Präsidenten geleitet.

 

Tz. 139

Stand: EL 40 – ET: 02/2020

Der DRSC-Verwaltungsrat besteht aus bis zu 20 ehrenamtlich tätigen Mitgliedern. Ihm gehören derzeitig folgende Pe...

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