Tz. 30

Stand: EL 35 – ET: 6/2018

 
  IFRS HGB IFRS für KMU
Definition Unternehmen, das aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung zweier oder mehrerer Partner über eine wirtschaftliche Tätigkeit von diesen gemeinschaftlich geführt wird u. bei dem die Parteien Rechte am Nettovermögen des Gemeinschaftsunternehmens besitzen (IFRS 11 Appendix A "Gemeinschaftsunternehmen") Unternehmen, das von einem in einen KA einbezogenen MU oder TU gemeinsam mit einem oder mehreren nicht in den KA einbezogenen Unternehmen geführt wird (§ 310 Abs. 1 HGB) Unternehmen, das aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung zweier oder mehrerer Partner über eine wirtschaftliche Tätigkeit von diesen gemeinschaftlich geführt wird (sec. 15.3, Glossary of terms)
  Gemeinschaftliche Führung ist die vertraglich vereinbarte Aufteilung der Kontrolle der wirtschaftlichen Geschäftstätigkeit u. ist nur dann gegeben, wenn die mit dieser Geschäftstätigkeit verbundenen strategischen finanziellen u. betrieblichen Entscheidungen die einstimmige Zustimmung der an der gemeinschaftlichen Führung beteiligten Partner erfordern (IFRS 11 Appendix A "Gemeinschaftliche Führung") Gemeinsame Führung liegt vor, wenn die Gesellschafterunternehmen strategische Geschäftsentscheidungen sowie Entscheidungen über Investitions- u. Finanzierungstätigkeiten einstimmig treffen (DRS 9 Bilanzierung von Anteilen an Gemeinschaftsunternehmen im Konzernabschluss) Gemeinschaftliche Führung ist die vertraglich vereinbarte Aufteilung der Kontrolle der wirtschaftlichen Geschäftstätigkeit u. ist nur dann gegeben, wenn die mit dieser Geschäftstätigkeit verbundenen strategischen finanziellen u. betrieblichen Entscheidungen die einstimmige Zustimmung der an gemeinschaftlicher Führung beteiligten Partner erfordern (sec. 15.2, Glossary of terms)
Wertansatz im EA

Im separaten EA einer Partei, die gemeinschaftlich führt:

  • Wahlrecht zwischen AK, Bilanzierung nach IFRS 9 oder at equity nach IAS 28; mit einheitlicher Ausübung des Wahlrechts für alle Gemeinschaftunternehmen (IFRS 11.26 (b) iVm. IAS 27.10)
  • Ausnahme: Bilanzierung nach IFRS 9 zwingend, sofern Anteile im KA nach IFRS 9 bilanziert werden (IFRS 11.26 (b) iVm. IAS 27.11, IAS 27.11A, IAS 28.18)
  • Bei Weiterveräußerungsabsicht mit Verlust der gemeinschaftlichen Führung: Anwendung von IFRS 5, mit Ausnahme der nach IFRS 9 bewerteten Anteilen; dort Bewertung unverändert nach IFRS 9 (IFRS 11.26 (b) iVm. IAS 27.10)

Im separaten EA einer Partei, die nicht an der gemeinschaftlichen Führung beteiligt ist:

  • Beteiligungsansatz nach IFRS 9, sofern kein maßgeblicher Einfluss über das Gemeinschaftsunternehmen vorliegt, dann Wahlrecht nach IAS 27.10 (IFRS 11.27 (b))

AK (§ 253 Abs. 3 HGB)

Stellungnahmen des IDW:

  • Zur Bilanzierung von Joint Ventures vgl. HFA Stellungnahme 1/1993
  • Zur Bewertung von Beteiligungen u. sonstigen Unternehmensanteilen vgl. IDW RS HFA 10

Im separaten EA:

  • Wahlrecht zwischen AK abzgl. Wertminderungen u. erfolgswirksamer Bewertung zum beizulegenden Zeitwert; mit einheitlicher Ausübung des Wahlrechts für alle Gemeinschaftsunternehmen (sec. 9.26)
Wertansatz im KA

Im KA einer Partei, die gemeinschaftlich führt:

Equity-Methode (in Form der Buchwertmethode) (IFRS 11.24 iVm. IAS 28.16)

Ausnahmen insb.:

  • Weiterveräußerungsabsicht (Anwendung von IFRS 5, vgl. Tz. 40 ff.)
  • Inanspruchnahme der Befreiung von Konzernrechnungslegungspflicht gem. IFRS 10.4a iVm. IAS 28.17(a)–28.17(d)
  • Wagniskapitalgesellschaft oder verlgeichbares Unternehmen iSd. IAS 28.18f.

Im KA einer Partei, die nicht an der gemeinschaftlichen Führung beteiligt ist:

  • Beteiligungsansatz nach IFRS 9 (IFRS 11.25), sofern kein maßgeblicher Einfluss vorhanden ist, sonst at equity (IFRS 11.25 iVm. IAS 28.16)

Einbeziehung mittels der Quotenkonsolidierung (§ 310 HGB) oder der Equity-Methode (in Form der Buchwertmethode) (§ 312 HGB)

Konkretisierung durch DRSC:

Bilanzierung von Anteilen an Gemeinschaftsunternehmen gem. DRS 9 u. bei Anwendung der Equity-Methode iVm. DRS 8

Ausnahmen:

  • Inanspruchnahme der Befreiung von Konzernrechnungslegungspflicht
  • Gesellschafter ist nicht an der gemeinschaftlichen Führung beteiligt
  • Wegfall der gemeinschaftlichen Führung (DRS 9)

Stellungnahme des IDW:

Zur Bilanzierung von Joint Ventures vgl. HFA Stellungnahme 1/1993

Wahlrecht (einheitlich für alle Gemeinschaftsunternehmen):

  • AK-Modell: AK abzgl. Wertminderungen gem. sec. 15.10f.
  • Modell des beizulegenden Zeitwerts (erfolgswirksam) gem. sec. 15.14f.
  • Equity-Methode (in Form der Buchwertmethode) gem. sec. 15.13 iVm. sec. 14.8 (sec. 15.9)

AK-Modell:

  • Erfolgswirksame Bewertung zum beizulegenden Zeitwert von solchen Anteilen, für die öffentliche Preisnotierung existiert (sec. 15.12)

Bei Anwendung des Modells des beizulegenden Zeitwerts:

  • Anwendung des AK-Modells auf Anteile, bei denen Ermittlung des beizulegenden Zeitwerts undurchführbar ist (sec. 15.15)

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