Tz. 123

Stand: EL 31 - ET: 3/2017

Rückstellungen sind nach HGB und IFRS für KMU mit ihrem Erfüllungsbetrag zu bewerten. Das bedeutet, bei der Bewertung der Rückstellung sind ausreichend objektiv nachprüfbar eintretende Preis- und Kostensteigerungen bis zum Zeitpunkt der Erfüllung der der Rückstellung zugrunde liegenden Verpflichtung zu berücksichtigen (vgl. BT-Drucks. 16/10067, S. 36; Pawelzik/Theile, in: IFRS Handbuch, 4. Aufl., Rn. 2353). Zudem sind Rückstellungen mit einer (Rest-)Laufzeit von über einem Jahr nach HGB und IFRS für KMU abzuzinsen. Dabei wird indes durch den im HGB-Abschluss anzuwendenden durchschnittlichen Marktzinssatz gem. Rückstellungsabzinsungsverordnung den Regeln des IFRS für KMU zur Abzinsung von Rückstellungen nicht entsprochen, da diese eine Abzinsung mit einem am Abschlussstichtag gültigen Marktzinssatz vorsehen (Sec. 21.7).

 

Tz. 124

Stand: EL 31 - ET: 3/2017

Ein weiterer Unterschied bei der Bewertung von Rückstellungen im Abschluss nach HGB zu den Regeln des IFRS für KMU ergibt sich bei Berücksichtigung der Unsicherheit über die Höhe des Erfüllungsbetrags bei einzelnen Verpflichtungen. Während im HGB-Abschluss der Auszahlungsbetrag mit der (subjektiv) höchsten Eintrittswahrscheinlichkeit um eine Vorsichtskomponente so zu erhöhen ist, dass die Rückstellung sehr wahrscheinlich nicht unterdotiert ist, ist es nach IFRS für KMU nicht zulässig, den (subjektiv) wahrscheinlichsten Auszahlungsbetrag bei der Rückstellungsbewertung zu erhöhen (vgl. Baetge et al., PiR 2007, S. 317; Moxter, BB 1999, S. 523; Pellens et al. 2008, S. 438 f.). Allerdings kann sich aus der subjektiv prognostizierten, diskreten Wahrscheinlichkeitsverteilung der Auszahlungsszenarien ergeben, dass die Auszahlung des Szenarios mit der höchsten Eintrittswahrscheinlichkeit zugleich nur mit einer geringen Wahrscheinlichkeit übertroffen wird und damit der Wertansatz nach HGB demjenigen nach den Regeln des IFRS für KMU entspricht (vgl. Hoffmann, in: Haufe IFRS-Kommentar, 7. Aufl., § 21, Rn. 116). Für einen Abschluss nach HGB, der an den IFRS für KMU angenähert werden soll, ist zu prüfen, ob es im Rahmen des zulässigen Ermessens liegt, eine solche Wahrscheinlichkeitsverteilung zu schätzen.

Abb. 2: Beispiel einer subjektiv geschätzten Wahrscheinlichkeitsverteilung für eine einzelne Verpflichtung, bei der die Auszahlung mit der höchsten Eintrittswahrscheinlichkeit zugleich nur mit einer geringen Wahrscheinlichkeit übertroffen wird.

 

Tz. 125

Stand: EL 31 - ET: 3/2017

Bei Rückstellungen, denen mehrere gleichartige Verpflichtungen zugrunde liegen, kann ein statistischer Erwartungswert für den Erfüllungsbetrag bestimmt werden. In solchen Fällen kann im Abschluss nach HGB auf eine zusätzliche Vorsichtskomponente bei der Rückstellungsbildung verzichtet werden (vgl. Leffson 1987, S. 489 f.; Naumann, WPg 1991, S. 245). Wird die Rückstellung im HGB-Abschluss dementsprechend mit dem Erwartungswert bewertet, stimmt dies mit den diesbezüglichen Regeln des IFRS für KMU überein (Sec. 21.7(a)).

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