Tz. 104

Stand: EL 44 – ET: 06/2021

Bei der bestmöglichen Schätzung des Erfüllungsbetrags einer Rückstellung sind die unvermeidbar mit vielen Ereignissen und Umständen verbundenen Risiken und Unsicherheiten zB durch angemessene Zuschläge (risk adjustment) zu berücksichtigen (IAS 37.42). Die bewusste Bildung (und spätere Auflösung) stiller Reserven ist indes nicht zulässig (IAS 37.43). So ist für die Bewertung der wahrscheinlichste, nicht der vorsichtigste Wert maßgebend. Eine doppelte bzw. mehrfache Berücksichtigung von Unsicherheiten (zB bei der Ermittlung der möglichen Erfüllungsbeträge, der Eintrittswahrscheinlichkeiten sowie des Zinssatzes) ist unzulässig (IAS 37.43). Die für die Bemessung der Risikozuschläge maßgeblichen Ereignisse und Umstände sind im Anhang anzugeben (IAS 37.44 und 85 (b); vgl. auch Tz. 137).

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