Tz. 9

Stand: EL 35 – ET: 6/2018

Zu Finanzinstrumenten vgl. Tz. 59 ff.

 
  IFRS HGB IFRS für KMU
Grundsatz

Sachverhaltsbezogene Definition: IdR Kaufpreis u. alle direkt zurechenbaren Kosten zur Versetzung des Vermögenswerts in betriebsbereiten Zustand; bei Gegenständen des Sachanlagevermögens auch Kosten für den Abbruch u. die Beseitigung des Gegenstands u. die Wiederherstellung des Standorts

(vgl. bspw. IAS 2.11, IAS 16.6–16.22, IAS 38.8, 38.25ff.)
Dem Vermögensgegenstand direkt zuordenbare Aufwendungen für Erwerb des Vermögensgegenstands u. seine Versetzung in betriebsbereiten Zustand sowie nachträgliche AK (§§ 255 Abs. 1, 298 Abs. 1 HGB)

Sachverhaltsbezogene Definition: IdR Kaufpreis u. alle direkt zurechenbaren Kosten zur Versetzung des Vermögenswerts in betriebsbereiten Zustand; bei Gegenständen des Sachanlagevermögens auch Kosten für den Abbruch u. die Beseitigung des Gegenstands u. die Wiederherstellung des Standorts

(vgl. bspw. sec. 13.5ff., 17.10ff., 18.10)
Anschaffungs­nebenkosten Einzelkosten u. produktionsbezogene Gemeinkosten (vgl. bspw. IAS 16.16–16.19, IAS 38.27–38.29, IAS 2.11, IAS 2.15f.) Einzelkosten (§§ 255 Abs. 1, 298 Abs. 1 HGB) Einzelkosten u. produktionsbezogene Gemeinkosten (vgl. bspw. sec. 13.5ff., sec. 17.10ff., sec. 18.10)
Anschaffungspreisminderungen

Sind zu berücksichtigen

(vgl. bspw. IAS 2.11, IAS 16.16, IAS 38.27)
Sind zu berücksichtigen, sofern sie dem Vermögensgegenstand zurechenbar sind (§§ 255 Abs. 1, 298 Abs. 1 HGB)

Sind zu berücksichtigen

(vgl. bspw. sec. 13.6, sec. 17.10, sec. 18.10)
Finanzierungskosten

Aktivierungspflicht, sofern direkte Zuordnung zum Erwerb/Bau/Herstellung eines qualifizierten Vermögenswerts (IAS 23.8, ua. IAS 2.17–2.18, IAS 16.23, IAS 38.32)

Stellungnahme des IDW:

  • Zur Bilanzierung von Fremdkapitalkosten nach IAS 23 vgl. IDW RS HFA 37
Dürfen nicht berücksichtigt werden

Aktivierungsverbot

(sec. 25.2, sec. 13.7, sec. 17.11(e))
Tausch

Bewertung zum beizulegenden Zeitwert, es sei denn,

  • Tausch ohne wirtschaftliche Substanz oder
  • Beizulegende Zeitwerte des erhaltenen u. des hingegebenen Vermögenswertes sind nicht verlässlich ermittelbar; dann Bewertung zum Buchwert des hingegebenen Vermögenswerts (vgl. insb. IAS 16.24ff., IAS 38.45ff.)

Wahlrecht zwischen

  • Buchwertfortführung
  • Gewinnrealisierung
  • Ergebnisneutraler Behandlung (Zuschreibung des Ertragsteueraufwands)

Bewertung zum beizulegenden Zeitwert, es sei denn,

  • Tausch ohne wirtschaftliche Substanz oder
  • Beizulegende Zeitwerte des erhaltenen u. des hingegebenen Vermögenswertes sind nicht verlässlich ermittelbar; dann Bewertung zum Buchwert des hingegebenen Vermögenswerts (vgl. insb. sec. 17.14, sec. 18.13)
Unentgelt­licher Erwerb Grds. keine Regelung; Ansatz zum aktuellen Wert (current value) wird als sachgerecht erachtet (CF. 6.6); dieser kann als beizulegender Zeitwert (fair value), Nutzungswert für Vermögenswerte (value in use), Erfüllungswert für Verbindlichkeiten (fulfilment value) oder Wiederbeschaffungswert (current cost) angesetzt werden; möglich auch Ansatz zum Nominalwert (vgl. IAS 20.33, IAS 38.44)

Wahlrecht zwischen:

  • Ergebnisneutraler Behandlung (Ansatz zu Null)
  • Gewinnrealisierung (Ansatz max. zum Zeitwert)
Keine explizite Regelung

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Baetge, Rechnungslegung nach IFRS (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?


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