a. Definitionen

 

Tz. 86

Stand: EL 28 – ET: 03/2016

In Übereinstimmung mit IAS 32 definiert IFRS für KMU 11.3 ein Finanzinstrument als einen Vertrag, der gleichzeitig bei einem Unternehmen zu einem finanziellen Vermögenswert und bei einem anderen Unternehmen zu einer finanziellen Verbindlichkeit oder einem Eigenkapitalinstrument führt.

 

Tz. 87

Stand: EL 28 – ET: 03/2016

Basic financial instruments sind liquide Mittel, einfache Schuldtitel, wie beispielsweise Forderungen und Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen und Darlehen, Kreditzusagen sowie Investitionen in nicht-wandelbare Vorzugsaktien (non-convertible preference shares) und nicht-kündbare Stamm- bzw. Vorzugsaktien (non-puttable ordinary and preference shares) (vgl. IFRS für KMU 11.5).

Ein Schuldinstrument gilt dann als basic financial instrument, wenn es alle folgenden Voraussetzungen erfüllt:

  • Der Inhaber des Instruments erhält nicht durch Fremdkapital finanzierte Rückflüsse, die einfach ermittelt werden können (IFRS für KMU (2015) 11.9 (a)).
  • Es besteht keine vertragliche Vereinbarung, die dazu führen kann, dass der Inhaber des Instruments die investierte Kapitalsumme oder Zinsen in Bezug auf die laufende oder vergangene Periode verliert (IFRS für KMU (2015) 11.9 (b)).
  • Vertragliche Vereinbarungen, die eine frühzeitige Rückzahlung erlauben oder erfordern, dürfen nicht von zukünftigen Ereignissen abhängig sein, es sei denn, diese dienen dazu den Inhaber (holder) des Instruments gegen Veränderungen von Kreditrisiken des Emittenten (issuer) abzusichern oder den Inhaber bzw. den Emittenten vor Änderungen von Steuervorschriften oder anderen Gesetzen zu schützen (IFRS für KMU (2015) 11.9 (c)).
  • Es bestehen keine bedingten Rückzahlungsklauseln, die über die zuvor dargestellten Regelungen hinausgehen (IFRS für KMU 11.9 (d)).
 

Tz. 88

Stand: EL 28 – ET: 03/2016

Die Finanzinstrumente im Anwendungsbereich des Abschnittes 11 sind somit einfach ausgestaltet und bergen keine wesentlichen Risiken für den Inhaber. Beispiele für Finanzinstrumente, die grundsätzlich die vorstehenden Voraussetzungen erfüllen, sind Forderungen und Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen, Darlehen, Wechselforderungen und Fremdwährungsverbindlichkeiten. Hingegen erfüllen Zinsswaps, Warentermingeschäfte, die bar beglichen werden können sowie Optionen und Investitionen in Wandelschuldverschreibungen die Voraussetzungen nicht. Absatz 11.9 hat in der Praxis zu vielen Fragen geführt, so dass die Anwender im Rahmen des RFI gefordert haben, den Absatz klarer zu fassen. Um diesen Anforderungen gerecht zu werden, hat der IASB in den Absätzen 11.9A und 11.9B weitere Beispiele aufgenommen, um zu verdeutlichen, welche Arten von Schuldinstrumenten in den Anwendungsbereich des Abschnitts 11 fallen. Demnach erfüllt beispielsweise ein Darlehen mit einem fixen Zinssatz, der zu einem späteren Zeitpunkt in einen quotierten oder beobachtbaren variablen Zinssatz umgewandelt wird, die Voraussetzungen des Absatzes 11.9 (a)(iv). Auch ein Darlehen, das über die gesamte Laufzeit mit einem quotierten oder beobachtbaren variablen Zinssatz zuzüglich einer fixen Marge verzinst wird, beispielsweise LIBOR zzgl. 200 Basispunkte, würde die Anforderungen erfüllen. Als Beispiel zur Verdeutlichung des Absatzes 11.9 (c) wird ein Darlehen angeführt, das dem Darlehensnehmer das Recht auf eine vorzeitige Kündigung ermöglicht, er jedoch dafür eine Vorfälligkeitsentschädigung leisten muss. Die Beispiele sind sicherlich hilfreich, um in den genannten Fällen Klarheit zu erlangen. In anderen Fällen bleibt es für die Anwender weiterhin schwierig, eine eindeutige Abgrenzung zwischen basic financial instruments und sonstigen Finanzinstrumenten zu finden.

b. Anwendungsbereich

 

Tz. 89

Stand: EL 28 – ET: 03/2016

Wie IAS 39 benennt auch der IFRS für KMU Ausnahmen vom Anwendungsbereich des Abschnittes 11, da die entsprechenden Finanzinstrumente in anderen Abschnitten geregelt sind. Hierunter fallen (vgl. IFRS für KMU (2015) 11.7):

  • Anteile an Tochterunternehmen, assoziierten Unternehmen und Joint Ventures; geregelt in den Abschnitten 9, 14 bzw. 15;
  • Rechte und Verpflichtungen eines Arbeitgebers aus Altersversorgungsplänen; geregelt in Abschnitt 28;
  • Leasingverhältnisse, auf die Abschnitt 20 Leasing oder IFRS für KMU (2015) 12.3 (f) anzuwenden ist; hierbei ist zu beachten, dass die Ausbuchungs- und Wertminderungsvorschriften des Abschnitts 11 auf Forderungen des Leasinggebers Anwendung finden;
  • Finanzinstrumente, die die Definitionskriterien für Eigenkapital des Unternehmens erfüllen; Verweis auf Abschnitt 22;
  • Finanzinstrumente, Verträge und Verpflichtungen, die unter die Vorschriften des Abschnitts 26 zu anteilsbasierten Vergütungen fallen;
  • Erstattungsansprüche gemäß Abschnitt 21.

c. Zugangsbewertung

 

Tz. 90

Stand: EL 28 – ET: 03/2016

Bei erstmaligem Ansatz sind basic financial instruments mit ihrem Transaktionspreis zu bewerten, sofern es sich weder für das Unternehmen (bei einer finanziellen Verbindlichkeit), noch für die Vertragspartei (bei einem finanziellen Vermögenswert) um eine Finanzierungstra...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Baetge, Rechnungslegung nach IFRS (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?


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