Tz. 33

Stand: EL 31 - ET: 3/2017

Sachanlagen sind nach HGB und IFRS für KMU zu Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen (§ 253 Abs. 1 Satz 1 HGB bzw. Sec. 17.9). Im Unterschied zum HGB umfassen die Anschaffungskosten nach IFRS für KMU auch den geschätzten Betrag der Kosten zur Erfüllung einer bestehenden Verpflichtung zum Abbruch oder zur Demontage einer Anlage (Sec. 17.17(c)). In gleicher Höhe ist nach den Regeln des IFRS für KMU eine Rückstellung zu erfassen (vgl. Kirsch, IRZ 2008, S. 77; Köster, in: Bruns/Eierle et al. (Hrsg.), IFRS for SMEs, Abschn. 17, Tz. 46–49). Durch das höhere Abschreibungspotenzial der Anlage nach IFRS für KMU werden die Demontagekosten über die Nutzungsdauer der Anlage verteilt. Im HGB-Abschluss ist für eine Abbruch- oder Demontageverpflichtung eine Verbindlichkeitsrückstellung über die geplante Nutzungsdauer der Anlage aufwandswirksam anzusammeln. Dadurch ergibt sich im HGB-Abschluss verglichen mit einer Anwendung der Regeln des IFRS für KMU im Wesentlichen eine erfolgsneutrale Bilanzverkürzung, da sich die Periodenergebnisse – bis auf eine abweichende zeitliche Verteilung des Effekts aus der Diskontierung der Abbruch- oder Demontageverpflichtung – entsprechen.

 

Tz. 34

Stand: EL 31 - ET: 3/2017

Fremdkapitalkosten dürfen in die Herstellungskosten von Sachanlagen nach IFRS für KMU nicht einbezogen werden (Sec. 17.11). Im HGB-Abschluss besteht diesbezüglich ein Wahlrecht (§ 255 Abs. 3 Satz 2 HGB), das entsprechend dem Verbot des IFRS für KMU ausgeübt werden kann.

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