Tz. 161

Stand: EL 31 - ET: 3/2017

Wird das Währungsrisiko aus einem bestehenden Fremdwährungsposten (Grundgeschäft) durch einen gegenläufigen Fremdwährungsposten oder ein derivatives Finanzinstrument (Sicherungsgeschäft) ökonomisch abgesichert, darf dies gem. § 254 HGB auch im Abschluss nach HGB durch spezielle Bilanzierungsregeln entsprechend dargestellt werden. Dazu ist es in einem Abschluss nach HGB zulässig, die gegenläufigen Wertänderungen von Grund- und Sicherungsgeschäft, die aus der Schwankung des Wechselkurses resultieren, entweder in der Bilanz und der GuV zu ignorieren (sog. Einfrierungsmethode) oder erfolgswirksam zu erfassen (sog. Durchbuchungsmethode. Vgl. BT-Drucks. 16/10067, S. 95). Entscheidet sich der Bilanzierende in seinem Abschluss nach HGB, die Durchbuchungsmethode anzuwenden, entspricht dies den allgemeinen Regeln des IFRS für KMU, nach denen Fremdwährungsposten unabhängig von ihrer Laufzeit ausnahmslos erfolgswirksam zum Stichtagskurs umzurechnen sind und derivative Finanzinstrumente erfolgswirksam zum Fair Value zu bewerten sind (vgl. Tz. 160 sowie Sec. 12.17).

 

Tz. 162

Stand: EL 31 - ET: 3/2017

In einem Abschluss nach HGB darf auch die ökonomische Absicherung schwebender Geschäfte und mit hoher Wahrscheinlichkeit eintretender Transaktionen gegen Währungsrisiken bilanziell abgebildet werden (§ 254 HGB). Da schwebende Geschäfte und wahrscheinlich eintretende Transaktionen bilanziell noch nicht zu erfassen sind, können solche Sicherungsbeziehungen nur mittels der Einfrierungsmethode dargestellt werden (vgl. Cassel, in: Handbuch BilMoG, S. 444). Das bedeutet, dass weder das abgesicherte schwebende Geschäft oder die abgesicherte sehr wahrscheinlich eintretende Transaktion noch das Sicherungsinstrument bis zum Eintritt des abgesicherten Geschäfts bilanziell erfasst werden. Nach den Regeln des IFRS für KMU werden hingegen das Sicherungsinstrument bilanziert und dessen Wertänderungen erfolgsneutral, dh. direkt im Eigenkapital, erfasst (vgl. Sec. 12.23). Damit stimmt zwar das Ergebnis im HGB-Abschluss, dass sich aus der Sicherungsbeziehung während ihrer Laufzeit keine Erfolgswirkung ergibt, mit den Regeln des IFRS für KMU überein, allerdings entspricht die Höhe und der Ausweis des Eigenkapitals in einem HGB-Abschluss, in dem schwebende Geschäfte abgesichert werden, nicht den entsprechenden Regeln des IFRS für KMU (vgl. Theile, IWB 2009, S. 570).

 

Tz. 163–169

Stand: EL 31 - ET: 3/2017

(einstweilen frei)

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