Tz. 160

Stand: EL 31 - ET: 3/2017

Auf fremde Währung lautende Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten (Fremdwährungsposten) sind in einem Abschluss nach HGB zum Devisenkassamittelkurs umzurechnen (§ 256a Satz 1 HGB). Nicht realisierte Erträge aus der Währungsumrechnung dürfen indes im Abschluss nicht berücksichtigt werden, wenn die Restlaufzeit des Fremdwährungspostens mehr als ein Jahr beträgt ( § 256a Satz 2 HGB). Nach IFRS für KMU sind Fremdwährungsposten am Abschlussstichtag ebenfalls umzurechnen. Dabei ist es akzeptabel, den im HGB-Abschluss vorgeschriebenen Devisenkassamittelkurs anzuwenden (vgl. Sec. 30.7 f.; Köster, in: Bruns/Eierle et al. (Hrsg.), IFRS for SMEs, Abschn. 30, Tz. 41). Allerdings sind Fremdwährungsposten nach den Regeln des IFRS für KMU unabhängig von deren Restlaufzeiten erfolgswirksam umzurechnen, so dass bei langfristigen Fremdwährungsposten, die in einem Abschluss nach HGB aufgrund des verbotenen Ausweises unrealisierter Währungsgewinne nicht zum Devisenkassamittelkurs umzurechnen sind, gegen die Regeln des IFRS für KMU verstoßen wird.

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