Tz. 34

Stand: EL 29 – ET: 06/2016

Das Management hat zwei elementare Berichtsgrundsätze bei der Aufstellung eines MC zu beachten (PS MC.12). Als elementare Grundsätze der Managementberichterstattung werden dabei die Darstellung aus der Sicht der Unternehmensleitung (management’s view) (vgl. Tz. 35–37) und die Ergänzung und Erläuterung der Informationen des Einzel- bzw. Konzernabschlusses (supplement and complement) (vgl. Tz. 38–39) definiert. Diesen Grundsätzen folgend sind in den MC auch zukunftsorientierte Informationen (forward-looking information) aufzunehmen (PS MC.13(a); vgl. Tz. 40–46). Zudem müssen die nach diesen Grundsätzen berichteten Informationen die qualitativen Anforderungen des Conceptual Framework der IFRS erfüllen (PS MC.13(b); zum Vergleich mit den Grundsätzen der deutschen Lageberichterstattung vgl. Tz. 87–87b).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Baetge, Rechnungslegung nach IFRS (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge