Tz. 150

Stand: EL 31 - ET: 3/2017

Für den Verkauf von Gütern sind in einem HGB-Abschluss Umsatzerlöse zu erfassen, wenn die im Kaufvertrag geschuldete Leistung durch den Verkäufer erbracht wurde und damit abrechenbar geworden ist (vgl. Leffson 1987, S. 262). Ab diesem Zeitpunkt trägt der Käufer die Gefahr des zufälligen Untergangs der Sache (vgl. Lüders 1987, S. 141). Nach IFRS für KMU sind aus dem Verkauf von Gütern resultierende Umsatzerlöse zu realisieren, wenn die mit dem Eigentum an der verkauften Sache verbundenen wesentlichen Risiken und Verwertungschancen auf den Käufer übergegangen sind und weiterhin die Höhe der Erlöse und Kosten der Transaktion verlässlich bestimmbar sind und der Nutzenzufluss aus der Transaktion wahrscheinlich ist (Sec. 23.10). Bei einfachen Kaufverträgen gehen die wesentlichen Risiken und Chancen an der verkauften Sache auf den Käufer über, wenn die Eigentumsrechte an der verkauften Sache an den Käufer übergegangen sind und dadurch der Verkäufer die geschuldete Leistung erbracht hat. Damit sind bei einfachen Kaufverträgen die Umsatzerlöse nach HGB zum gleichen Zeitpunkt wie nach den Regeln des IFRS für KMU zu erfassen (vgl. Pilhofer 2002, S. 169).

 

Tz. 151

Stand: EL 31 - ET: 3/2017

Nach HGB und IFRS für KMU sind hinsichtlich der Realisation von Umsatzerlösen Kaufverträge unterschiedlich zu behandeln, die ein Rückgaberecht des Käufers enthalten. Da während der Rückgabefrist die Leistung des Verkäufers noch nicht endgültig abrechenbar ist, dürfen in einem HGB-Abschluss noch keine Umsatzerlöse realisiert werden (vgl. Leffson 1987, S. 264). Hingegen gelten die wesentlichen Risiken und Chancen nach IFRS für KMU als übertragen, wenn statistisch verlässliche Informationen vorliegen, dass das Rückgaberecht sehr wahrscheinlich nicht ausgeübt wird (Sec. 23. 12(d)). Allerdings werden die Anforderungen an eine verlässliche Schätzung der Rückgabewahrscheinlichkeit nicht konkretisiert und dürfen daher sehr restriktiv ausgelegt werden (vgl. Plock 2004, S. 92). Dadurch ergibt sich, dass es in vielen Fällen als konform mit dem IFRS für KMU angesehen werden kann, wenn in einem HGB-Abschluss Umsatzerlöse bei bestehenden Rückgaberechten des Käufers nicht realisiert werden.

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