Tz. 85

Stand: EL 37 – ET: 2/2019

Im Normengefüge der IFRS fehlen explizite Vorschriften zur Bilanzierung von Emissionsrechten, seit IFRIC 3 im Juni 2005 zurückgezogen wurde. Die Vorschriften von IFRIC 3 stellen nach Auffassung des IASB aber trotz des Rückzugs auch weiterhin eine sachgerechte Auslegung der bestehenden Standards (insbesondere IAS 20, IAS 37 und IAS 38) dar (vgl. IASB, Update June 2005, S. 1). Für die Bilanzierung von Emissionsrechten stehen den Unternehmen uE daher grundsätzlich folgende Möglichkeiten zur Verfügung (glA Deloitte, iGAAP 2018, S. 755; Ernst & Young, International GAAP 2018, S. 1238; PwC, Manual of Accounting – IFRS 2017, FAQ 16.85.9):

  • Anwendung von IFRIC 3 oder
  • Entwicklung eigener Rechnungslegungsmethoden zur Schließung der Regelungslücke in Übereinstimmung mit IAS 8.10–12 (zu Einzelheiten der Schließung von Regelungslücken vgl. IFRS-Komm., Teil B, IAS 8, Tz. 54–71).

Die angewendete Rechnungslegungsmethode ist im Anhang zu erläutern (IAS 1.117; IAS 1.121).

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