Tz. 63

Stand: EL 25 – ET: 01/2015

Im Rahmen von Direktzusagen sagt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer vertraglich zu, Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung selbst zu erbringen. Die Versorgungszusage sieht regelmäßig eine feste Altersgrenze iSv. § 2 Abs. 1 BetrAVG vor. Diese bezeichnet den Zeitpunkt, zu dem nach der Versorgungszusage im Regelfall mit einer Inanspruchnahme der Betriebsrente und einem altersbedingten Ausscheiden aus dem Berufs- und Erwerbsleben zu rechnen ist (vgl. BAG, Urteil v. 17.09.2008 – 3 AZR 865/06, ZIP 2009, S. 240). Häufig wird insbesondere bei kollektivrechtlich begründeten Leistungszusagen die Vollendung des 65. Lebensjahrs oder das Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung als feste Altersgrenze vorgesehen. Unabhängig von der vertraglichen Ausgestaltung besteht nach § 6 BetrAVG ein Anspruch des Mitarbeiters, die Altersversorgungsleistungen ab dem Zeitpunkt zu erhalten, ab dem er die Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung als Vollrente in Anspruch nimmt. Dies ist häufig mit Vollendung des 63. Lebensjahrs möglich; zu diesem Zeitpunkt ist die Altersrente für langjährig Versicherte in der gesetzlichen Rentenversicherung abrufbar. Für diese sog. vorgezogene Inanspruchnahme sehen Versorgungszusagen Abschläge (zB 0,5 % pro Monat der vorgezogenen Inanspruchnahme) auf die Höhe der Altersrente vor.

Bei Einzelzusagen, zB im Geschäftsführer- oder Vorstandsbereich, wird die feste Altersgrenze in der Praxis zuweilen auf das Alter 60 bzw. 62 festgelegt. Diese Altersgrenze ist steuerlich bedingt, da die Finanzverwaltung eine Zusage nur dann als betriebliche Altersversorgung anerkennt, wenn die feste Altersgrenze bei einer Zusage vor bzw. ab dem Jahr 2012 bei mindestens 60 bzw. 62 Jahren liegt (vgl. zB BMF-Schreiben vom 24.07.2013, BStBl I 2013, 1022, Tz. 286).

 

Tz. 64

Stand: EL 25 – ET: 01/2015

Nach Eintritt des Versorgungsfalls ist der Arbeitgeber gem. § 16 Abs. 1 BetrAVG verpflichtet, alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Versorgungsleistungen (Rentenzahlungen; nicht Kapital- oder Ratenzahlungen) zu prüfen (sog. Anpassungsprüfungspflicht) und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden; dabei sind insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und die wirtschaftliche Lage des Arbeitsgebers zu berücksichtigen. Sollte die wirtschaftliche Lage einer Anpassung nicht entgegenstehen (Regelfall; vgl. BAG, Urteil v. 26.05.2009 – 3 AZR 369/07, DB 2009, S. 2385), ist gemäß § 16 Abs. 2 BetrAVG eine Erhöhung der Versorgungsleistungen um den Anstieg des Verbraucherpreisindexes für Deutschland oder der Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmergruppen des Unternehmens vorzunehmen. Für Versorgungszusagen, die nach dem 31.12.1998 erteilt wurden, entfällt die Anpassungsprüfungspflicht, sofern die Versorgungszusage eine garantierte Anpassung der laufenden Leistungen um mindestens 1 % pa. enthält (§ 16 Abs. 3 Nr. 1 iVm. § 30c Abs. 1 BetrAVG). Soweit die betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung finanziert wird, ist der Arbeitgeber für nach dem 31.12.2000 erteilte Zusagen verpflichtet, die Leistungen mindestens um 1 % pa. anzupassen (§ 16 Abs. 5 iVm. § 30c Abs. 3 BetrAVG).

 

Tz. 65

Stand: EL 25 – ET: 01/2015

Im Fall des vorzeitigen Ausscheidens des Mitarbeiters mit unverfallbarer Anwartschaft ist § 2 Abs. 1 BetrAVG zu beachten. Demnach ist bei einer Leistungszusage ein Anspruch mindestens in Höhe des Teils der ohne das vorherige Ausscheiden zustehenden Leistung, der dem Verhältnis der Dauer der Betriebszugehörigkeit zu der Zeit vom Beginn der Betriebszugehörigkeit bis zum Erreichen der festen Altersgrenze entspricht, aufrecht zu erhalten (sog. zeitratierliche oder m/n-tel Methode). Bei beitragsorientierten Leistungszusagen – hier verpflichtet sich der Arbeitgeber, bestimmte Beiträge in eine Anwartschaft auf Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung umzuwandeln (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG) – oder bei Entgeltumwandlungen iSd. § 1 Abs. 2 Nr. 3 BetrAVG ist mindestens die bis zum Ausscheiden des Arbeitnehmers erreichte Anwartschaft auf Leistungen aus den bis dahin erbrachten Beiträgen bzw. umgewandelten Entgeltbestandteilen aufrecht zu erhalten (§ 2 Abs. 5a BetrAVG; diese Vorschrift gilt nur für Anwartschaften, die auf Zusagen beruhen, die nach dem 31. Dezember 2000 erteilt worden sind. Im Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer kann sie auch auf früher erteilte Zusagen angewendet werden (§ 30g Abs. 1 BetrAVG)).

 

Tz. 66

Stand: EL 25 – ET: 01/2015

Der Arbeitgeber ist hinsichtlich der Wahl der Finanzierung der Versorgungszusagen völlig frei. Durch die für die Verpflichtungen vorzunehmende Rückstellungsbildung werden entsprechende Finanzierungsmittel im Unternehmen gebunden. Das Unternehmen kann ein separates Vermögen zur Bedienung der Verpflichtungen aufbauen. Hier kommen beispielsweise unternehmensexterne Investmentfonds, Treuhandmodelle (contractual trust arrangements) oder Rückdeckungsversicherungen in Frage. In Abhäng...

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