Tz. 31

Stand: EL 38 – ET: 6/2019

Der externe Finanzanalyst darf nur öffentlich zugängliche Informationen, die auch über den eigentlichen Jahresabschluss hinausgehen können, im Rahmen seiner Analysetätigkeit verwenden. Aus der Tatsache heraus, dass die öffentlich zugänglichen Informationen häufig nicht allen Anforderungen der Finanzanalyse entsprechen, stößt die externe Analyse an ihre Grenzen. Sofern die Unternehmen bereit sind, auf freiwilliger Basis Zusatzinformationen zur Verfügung zu stellen, kann diese Informationslücke verkleinert oder geschlossen werden.

Der zu analysierende Jahresabschluss als solcher wird nicht in Frage gestellt. Jedoch kann es notwendig sein, Korrekturen an den Ursprungsdaten vorzunehmen, um den Zielen (ua. Betriebsvergleiche, Vergleiche mit Vorjahren) der Finanzanalyse Rechnung zu tragen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Baetge, Rechnungslegung nach IFRS (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

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