Tz. 29
Stand: EL 35 – ET: 6/2018
IFRS | HGB | IFRS für KMU | |
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Definition | Unternehmen, das von einem anderen Unternehmen beherrscht wird (IFRS 10 Anhang A "Tochterunternehmen") | Unternehmen, auf das ein anderes Unternehmen unmittel- oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben kann (§ 290 Abs. 1 HGB) | Unternehmen, das von einem anderen Unternehmen beherrscht wird (sec. 9.4, Glossary of terms) |
Beherrschung liegt vor, wenn die drei folgenden Merkmale kumulativ erfüllt sind: Mutterunternehmen besitzt Verfügungsgewalt (power) über das Tochterunternehmen; das Mutterunternehmen ist variablen Rückflüssen (positive wie auch negative) ausgesetzt u. das Mutterunternehmen kann kraft seiner Verfügungsgewalt die Höhe der Rückflüsse beeinflussen (IFRS 10.7; IFRS 10 Anhang A "Beherrschung eines Beteiligungsunternehmens", "Verfügungsgewalt") |
Beherrschender Einfluss stets gegeben bei Vorliegen mind. eines der folgenden Kriterien: Mehrheit der Stimmrechte, vertragliche Bestimmungsrechte, Besetzung von Unternehmensorganen, Zweckgesellschaften (§ 290 Abs. 2 bis 4 HGB, Konkretisierung durch DRSC: DRS 23 Kapitalkonsolidierung (Einbeziehung von Tochterunternehmen in den Konzernabschluss)) Handelsrechtlicher Begriff der verbundenen Unternehmen: TU u. MU, welche im Wege der Vollkonsolidierung in einen KA einzubeziehen sind, u. TU, deren Einbeziehung gem. § 296 HGB unterbleibt (§ 271 Abs. 2 HGB) |
Beherrschung ist die Möglichkeit, die Finanz- u. Geschäftspolitik eines Unternehmens zu bestimmen, um aus dessen Tätigkeit Nutzen zu ziehen (insb. Mehrheit der Stimmrechte, vertragliche Bestimmungsrechte, Besetzung von Unternehmensorganen, Zweckgesellschaften) (sec. 9.4ff., Glossary of terms) | |
Wertansatz im EA | Im separaten EA:
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AK (§ 253 Abs. 3 HGB) Stellungnahme des IDW: Zur Bewertung von Beteiligungen u. sonstigen Unternehmensanteilen vgl. IDW RS HFA 10 |
Im separaten EA:
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Wertansatz im KA | Konsolidierung nach Erwerbsmethode (IFRS 3.4) Zur Behandlung bei Weiterveräußerungsabsicht vgl. Tz. 40 ff. |
Vollkonsolidierung nach Erwerbsmethode (§ 301 HGB) BilMoG: Aufhebung der Interessenzusammenführungsmethode, Übergangsregelung: Beibehaltungswahlrecht für Altfälle (Art. 67 Abs. 5 Satz 2 EGHGB, IDW RS HFA 28) Konkretisierung durch DRSC: DRS 23 Kapitalkonsolidierung (Einbeziehung von Tochterunternehmen in den Konzernabschluss)) |
Konsolidierung nach Erwerbsmethode (sec. 19.6) Bei Erwerb mit Weiterveräußerungsabsicht unter Verlust der Beherrschung: Bewertung erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert, falls dieser verlässlich bestimmbar ist, anderenfalls zu AK abzgl. Wertminderungen (sec. 9.3, sec. 11.14(c)) |
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