Tz. 29

Stand: EL 35 – ET: 6/2018

 
  IFRS HGB IFRS für KMU
Definition Unternehmen, das von einem anderen Unternehmen beherrscht wird (IFRS 10 Anhang A "Tochterunternehmen") Unternehmen, auf das ein anderes Unternehmen unmittel- oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben kann (§ 290 Abs. 1 HGB)

Unternehmen, das von einem anderen Unternehmen beherrscht wird

(sec. 9.4, Glossary of terms)
 

Beherrschung liegt vor, wenn die drei folgenden Merkmale kumulativ erfüllt sind: Mutterunternehmen besitzt Verfügungsgewalt (power) über das Tochterunternehmen; das Mutterunternehmen ist variablen Rückflüssen (positive wie auch negative) ausgesetzt u. das Mutterunternehmen kann kraft seiner Verfügungsgewalt die Höhe der Rückflüsse beeinflussen

(IFRS 10.7; IFRS 10 Anhang A "Beherrschung eines Beteiligungsunternehmens", "Verfügungsgewalt")

Beherrschender Einfluss stets gegeben bei Vorliegen mind. eines der folgenden Kriterien: Mehrheit der Stimmrechte, vertragliche Bestimmungsrechte, Besetzung von Unternehmensorganen, Zweckgesellschaften (§ 290 Abs. 2 bis 4 HGB,

Konkretisierung durch DRSC:

DRS 23 Kapitalkonsolidierung (Einbeziehung von Tochterunternehmen in den Konzernabschluss))

Handelsrechtlicher Begriff der verbundenen Unternehmen: TU u. MU, welche im Wege der Vollkonsolidierung in einen KA einzubeziehen sind, u. TU, deren Einbeziehung gem. § 296 HGB unterbleibt (§ 271 Abs. 2 HGB)
Beherrschung ist die Möglichkeit, die Finanz- u. Geschäftspolitik eines Unternehmens zu bestimmen, um aus dessen Tätigkeit Nutzen zu ziehen (insb. Mehrheit der Stimmrechte, vertragliche Bestimmungsrechte, Besetzung von Unternehmensorganen, Zweckgesellschaften) (sec. 9.4ff., Glossary of terms)
Wertansatz im EA

Im separaten EA:

  • Wahlrecht zwischen AK, Bilanzierung nach IFRS 9 oder at equity nach IAS 28; mit einheitlicher Ausübung des Wahlrechts für alle TU (IAS 27.10);
  • Ausnahme: Bilanzierung nach IFRS 9 zwingend, sofern Anteile im KA nach IFRS 9 bilanziert werden (IAS 27.11, IAS 27.11A, IAS 28.18)
  • Bei Weiterveräußerungsabsicht mit Verlust der Beherrschung: Anwendung von IFRS 5, mit Ausnahme der nach IFRS 9 bewerteten Anteile: Dort Bewertung unverändert nach IFRS 9 (IAS 27.10)

AK (§ 253 Abs. 3 HGB)

Stellungnahme des IDW:

Zur Bewertung von Beteiligungen u. sonstigen Unternehmensanteilen vgl. IDW RS HFA 10

Im separaten EA:

  • Wahlrecht zwischen AK abzgl. Wertminderungen u. erfolgswirksamer Bewertung zum beizulegenden Zeitwert oder at equity; mit einheitlicher Ausübung des Wahlrechts für alle TU (sec. 9.26)
  • Bei Erwerb mit Weiterveräußerungsabsicht unter Verlust der Beherrschung: Bewertung erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert, falls dieser verlässlich bestimmbar ist, anderenfalls zu AK abzgl. Wertminderungen (sec. 9.3, sec. 11.14(c))
Wertansatz im KA

Konsolidierung nach Erwerbsmethode (IFRS 3.4)

Zur Behandlung bei Weiterveräußerungsabsicht vgl. Tz. 40 ff.

Vollkonsolidierung nach Erwerbsmethode (§ 301 HGB)

BilMoG: Aufhebung der Interessenzusammenführungsmethode, Übergangsregelung: Beibehaltungswahlrecht für Altfälle

(Art. 67 Abs. 5 Satz 2 EGHGB, IDW RS HFA 28)

Konkretisierung durch DRSC:

DRS 23 Kapitalkonsolidierung (Einbeziehung von Tochterunternehmen in den Konzernabschluss))

Konsolidierung nach Erwerbsmethode (sec. 19.6)

Bei Erwerb mit Weiterveräußerungsabsicht unter Verlust der Beherrschung: Bewertung erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert, falls dieser verlässlich bestimmbar ist, anderenfalls zu AK abzgl. Wertminderungen (sec. 9.3, sec. 11.14(c))

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