Tz. 33

Stand: EL 35 – ET: 6/2018

 
  IFRS HGB IFRS für KMU
Vorschriften für alle Kaufleute

Vermögenswerte (CF.4.3ff.), die

  • Zum Verkauf iRd. gewöhnlichen Geschäftsbetriebs vorgesehen sind
  • Sich in der Produktion für einen solchen Verkauf befinden
  • Als RHB für den Herstellungsprozess oder iRd. Erbringung von Dienstleistungen verbraucht werden (IAS 2.6)
Sachanlagen, die zwecks Weitervermietung gehalten u. vom Unternehmen iRd. üblichen Geschäftstätigkeit regelmäßig verkauft werden, sind unter den Vorräten auszuweisen, wenn sie nicht mehr vermietet werden u. zum Verkauf anstehen (IAS 16.68A)
  • Vermögenswerte, die zum Verbrauch oder zur Weiterveräußerung angeschafft oder hergestellt worden sind
  • Konkretisierung durch Bilanzgliederungsschema (RHB, unfertige Erzeugnisse u. Leistungen, fertige Erzeugnisse u. Handelswaren, geleistete Anzahlungen) (§§ 266 Abs. 2, 298 Abs. 1 HGB)

Stellungnahme des IDW:

Zur Bilanzierung von Schadstoffemissionsrechten vgl. IDW RS HFA 15

Vermögenswerte (sec. 2.15(a), 2.17ff.), die

  • Zum Verkauf iRd. gewöhnlichen Geschäftsbetriebs vorgesehen sind
  • Sich in der Produktion für einen solchen Verkauf befinden
  • Als RHB für den Herstellungsprozess oder iRd. Erbringung von Dienstleistungen verbraucht werden
(sec. 13.1)
  Zu Spezialvorschriften für landwirtschaftliche Erzeugnisse vgl. IAS 41   Zu Spezialvorschriften für landwirtschaftliche Erzeugnisse vgl. sec. 34.2–34.10
  Zur Bilanzierung von gemeinschaftlich geführten Vermögenswerten vgl. IFRS 11  

Zur Bilanzierung von gemeinschaftlich geführten Vermögenswerten

vgl. sec. 15.6f.
      Zur Bilanzierung iRv. Fertigungsaufträgen nach sec. 23 vgl. Tz. 66

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