Tz. 21

Stand: EL 35 – ET: 6/2018

 
  IFRS HGB IFRS für KMU
Grundsatz

Aktivierungspflicht, soweit die definitorischen Voraussetzungen eines Vermögenswerts vorliegen u. die Ansatzkriterien erfüllt sind:

  • Materielle Vermögenswerte in der Verfügungsmacht des Unternehmens
  • Zur Herstellung/Lieferung von Gütern/Dienstleistungen, Vermietung an Dritte u. Verwaltungszwecke
  • Nutzung länger als eine Periode
  • Künftiger wirtschaftlicher Nutzen
  • AHK verlässlich bestimmbar (IAS 16.6f.)

Zur Bilanzierung von gemeinschaftlich geführten Vermögenswerten vgl. IFRS 11

Interpretation des IFRIC:

IFRIC 18 Übertragung von Vermögenswerten durch einen Kunden

Aktivierungspflicht

(jedoch Verzicht auf den Ansatz von Vermögensgegenständen mit AHK unter 250 EUR analog Steuerrecht aus Wesentlichkeitsüberlegungen) (§§ 246 Abs. 1, 298 Abs. 1 HGB, GoB, § 6 Abs. 2 EStG)

Stellungnahmen des IDW:

  • Bewertung von Immobilien des Anlageverögens in der Handelsbilanz, vgl. IDW RS IFA 2;
  • Abgrenzung von Erhaltungsaufwand und Herstellungskosten bei Gebäuden, vgl. IDW RS IFA 1

Aktivierungspflicht, soweit die definitorischen Voraussetzungen eines Vermögenswerts vorliegen u. die Ansatzkriterien erfüllt sind:

  • Materielle Vermögenswerte in der Verfügungsmacht des Unternehmens
  • Zur Herstellung/Lieferung von Gütern/Dienstleistungen, Vermietung an Dritte u. Verwaltungszwecke
  • Nutzung länger als eine Periode
  • Künftiger wirtschaftlicher Nutzen
  • AHK verlässlich bestimmbar (sec. 17.4, Glossary of terms)
Zur Bilanzierung von gemeinschaftlich geführten Vermögenswerten vgl. sec. 15
Spezialvorschriften

Spezialvorschriften bestehen für

  • Vermögenswerte aus Exploration u. Evaluierung (IFRS 6)
  • Sachanlagen, die als zur Veräußerung klassifiziert wurden (IFRS 5)
  • Als Finanzinvestition gehaltene Immobilien (IAS 40)
  • Biologische Vermögenswerte, die mit landwirtschaftlicher Tätigkeit im Zusammenhang stehen (IAS 41)
Keine
  • Biologische Vermögenswerte, die mit landwirtschaftlicher Tätigkeit im Zusammenhang stehen

    (sec. 34.2–34.10)

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