Tz. 37

Stand: EL 35 – ET: 6/2018

 
  IFRS HGB IFRS für KMU
Zeitpunkt der Erfassung
  • Gewinnrealisierende Forderungen: Bei Ertragsrealisierung
  • Nicht gewinnrealisierende Forderungen: Bei Darlehenshingabe (IFRS 9.3.1.1)
  • Wahlrecht für Ansatz u. Bewertung einheitlich für alle Finanzinstrumente:

    (1) Bilanzierung gem. sec. 11 u. sec. 12 (nachfolgend nur Darstellung von sec. 11; zu sec. 12 vgl. Tz. 59 ff.)

    oder

    (2) Bilanzierung gem. IAS 39

  • Änderung der Rechnungslegungsmethode nur in engen Grenzen der sec. 10.8–10.14 möglich
(sec. 11.2, sec. 12.2)
     

Zu (1):

  • Gewinnrealisierende Forderungen: Bei Ertragsrealisierung
  • Nicht gewinnrealisierende Forderungen: Bei Darlehenshingabe (sec. 11.12)
Zu (2): Vgl. nebenstehende Ausführungen (IFRS)
  Zur Ertragsrealisierung vgl. grds. IFRS 15 (vgl. Tz. 65)

Grds. zur Ertragsrealisierung vgl. Tz. 65

Stellungnahme des IDW:

Bilanzierung von Asset Backed Securities (hier insb. Ausbuchung von Forderungen) vgl. IDW RS HFA 8

Zur Ertragsrealisierung vgl. sec. 23 (vgl. Tz. 65)

Hinweis: Im Folgenden werden nur die Regelungen des IFRS für KMU dargestellt
Bewertung

Zur Klassifizierung vgl. IFRS 9.4.1.1–9.4.1.5)

Zugangsbewertung:

  • Beizulegender Zeitwert
  • Einbeziehung von zusätzlichen, direkt zurechenbaren Transaktionskosten, außer bei Kategorie "Erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet" (IFRS 9.5.1.1)
  • Bei Forderungen aus Lieferungen u. Leistungen ohne signifikante Finanzierungskomponente (bestimmt gem. IFRS 15) ist der Transaktionspreis anzusetzen (IFRS 9.5.1.3)

Folgebewertung (abhängig von Klassifizierung):

  • Zu fortgeführten AK unter Anwendung der Effektivzinsmethode;
  • Erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert;
  • Erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis
  • Zur Bewertung iRv. Finanzierungsleasingverhältnissen vgl. IAS 17/IFRS 16 (vgl. Tz. 25)

Stellungnahme des IDW:

  • Einzelfragen zur Ermittlung des Fair Value nach IFRS 13 vgl. IDW RS HFA 47
Auf den Spezialfall einer Bewertungseinheit nach § 254 HGB wird nachfolgend nicht eingegangen; hierzu vgl. Tz. 59 ff.

Grds. Transaktionspreis (ggf. inkl. Transaktionskosten); bei Finanzierungstransaktionen: Barwert der zukünftigen Zahlungen (sec. 11.13)

Ermittlung von fortgeführten AK unter Verwendung der Effektivzinsmethode iRd. Folgebewertung; bei Bedarf Wertminderung (sec. 11.14(a), sec. 11.15ff.)

Zur Bewertung iRv. Finanzierungsleasingverhältnissen vgl. sec. 20 (vgl. Tz. 25), iRv. Fertigungsaufträgen sec. 23 (vgl. Tz. 66)
Wertminderungen
  • Wertberichtigung für erwartete Kreditverluste ist zu erfassen (IFRS 9.5.5.1)
  • Bei signifikant erhöhtem Ausfallrisiko im Vergleich zum erstmaligen Ansatz Wertberichtigung in Höhe der über die Laufzeit erwarteten Kreditverluste (IFRS 9.5.5.3)
  • Bei nicht signifikant erhöhten Ausfallrisiko im Vergleich zum erstmaligen Ansatz Wertberichtigung in Höhe des erwarteten 12-Monats-Kreditverlusts (IFRS 9.5.5.5)
  • Bei Vermögenswerten mit bereits bei Erwerb beeinträchtigter Bonität Wertberichtigung in Höhe der kumulierten Änderungen der seit dem erstmaligen Ansatz über die Laufzeit erwarteten Kreditverluste

    (IFRS 9.5.5.13)

  • Für Forderungen aus Lieferungen u. Leistungen sowie Forderungen aus Leasingverhältnissen, die die Voraussetzungen des IFRS 9.5.5.15 erfüllen, gilt eine vereinfachte Vorgehensweise: Wertberichtigung in Höhe der über die Laufzeit erwarteten Kreditverluste (IFRS 9.5.5.15)
Stellungnahme des IDW zur ­Wertminderung von Vermögens­werten nach IFRS 9, vgl. IDW RS HFA 48
  • Wertberichtigungen grds. nur für Einzelfallrisiken (Incurred Loss Model) (sec. 11.21ff.)
  • Pauschalwertberichtigungen sind nicht zulässig
  • Erfolgswirksame Erfassung (sec. 11.21)
Wertauf­holungen Wertaufholungsgebot; erfolgswirksam (IFRS 9.5.5.8)

Wertaufholungspflicht (§§ 253 Abs. 5 Satz 1, 298 Abs. 1 HGB)

Erfolgswirksame Erfassung (§§ 253 Abs. 5 Satz 1, 298 Abs. 1 HGB)

Wertaufholungspflicht (sec. 11.26)

Erfolgswirksame Erfassung (sec. 11.26)
Fremd­währungs­forderungen

Transaktionskurs bei Zugang, Stichtagskurs bei Folgebewertung; erfolgswirksame Erfassung von Kursschwankungen (Ausnahme im KA: Nettoinvestition in ausländischen Geschäftsbetrieb); keine AK-Restriktion

(IAS 21.21, IAS 21.23(a), IAS 21.28 iVm. IAS 21.32)
Transaktionskurs bei Zugang, Devisenkassamittelkurs des Abschlussstichtags bei Folgebewertung; Behandlung von Wertänderungen aus der Währungsumrechnung unter Berücksichtigung des Realisations- u. AK-Prinzips (außer bei Forderungen mit einer Restlaufzeit von bzw. bis zu einem Jahr) (§ 256a HGB) Transaktionskurs bei Zugang, Stichtag...

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