Tz. 50

Stand: EL 31 - ET: 3/2017

Im HGB ist bezüglich selbst geschaffener immaterieller Vermögensgegenstände ein Ansatzverbot auf selbst geschaffene Marken, Drucktitel, Verlagsrechte, Kundenlisten und vergleichbare immaterielle Vermögensgegenstände beschränkt (§ 248 Abs. 2 Satz 2 HGB). Für die übrigen selbst geschaffenen immateriellen Vermögensgegenstände besteht ein Aktivierungswahlrecht (§ 248 Abs. 2 Satz 1 HGB). Im IFRS für KMU dürfen hingegen sämtliche selbsterstellten immateriellen Vermögenswerte nicht aktiviert werden (Sec. 18.4(c)). Damit wurde weder das in den full IFRS geltende Aktivierungsgebot noch das im ED IFRS für KMU vorgeschlagene Aktivierungswahlrecht für selbsterstellte immaterielle Vermögenswerte in den finalen IFRS für KMU übernommen (vgl. Fülbier/Klein, in: Bruns/Eierle et al. (Hrsg.), IFRS for SMEs, Abschn. 18, Tz. 22; vgl. IFRS-Komm., Teil A, Kap. V, Tz. 121). Auch im Rahmen des Comprehensive Review wurde eine Einführung des Wahlrechts diskutiert, letztlich aber nicht umgesetzt (IASB, 2015, BC214 f.)

 

Tz. 51

Stand: EL 31 - ET: 3/2017

Der Bilanzierende kann in seinem Abschluss nach BilRuG-HGB dem Ansatzverbot des IFRS für KMU für selbsterstellte immaterielle Vermögenswerte entsprechen, indem er die Option, selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände in seinem HGB-Abschluss anzusetzen, nicht nutzt, sondern die anfallenden Ausgaben für die Entwicklung immaterieller Vermögensgegenstände aufwandswirksam erfasst (vgl. Brembt 2010, S. 55).

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