Tz. 140

Stand: EL 31 - ET: 3/2017

Latente Steuern sind nach § 274 Abs. 1 HGB und den Regeln des IFRS für KMU gemäß dem Temporary-Konzept für temporäre Differenzen zwischen den Werten von Vermögensgegenständen bzw. -werten und Schulden nach HGB bzw. IFRS für KMU und den entsprechenden steuerlichen Werten sowie für steuerlich be­stehende Verlustvorträge abzugrenzen (vgl. Herzig/Vossel, BB 2009, S. 1175; Sec. 29.2 und 29.8). Allerdings besteht nach HGB – anders als nach IFRS für KMU – ein Wahlrecht, aktive latente Steuern, die den Betrag der passiven latenten Steuern übersteigen, anzusetzen. Da nach IFRS für KMU sämtliche latenten Steuern ansatzpflichtig sind, kann ein HGB-Abschluss den diesbezüglichen Regeln des IFRS für KMU angenähert werden, indem der Bilanzierende das Ansatzwahlrecht für aktive latente Steuern des HGB so nutzt, dass er sämtliche aktive latente Steuern ansetzt. Kleine Kapitalgesellschaften und Personenhandelsgesellschaften, die nicht verpflichtet sind, die Vorschrift des § 274 HGB anzuwenden, dürfen diese indes freiwillig beachten und können dadurch ihren Abschluss hinsichtlich der Bilanzierung latenter Steuern wie mittelgroße und große Kapitalgesellschaften an den IFRS für KMU annähern (vgl. HFA des IDW, 2009a, Rn. 19).

 

Tz. 141

Stand: EL 31 - ET: 3/2017

Aktive latente Steuern aus temporären Differenzen sind nach HGB nur anzusetzen, wenn die Steuerentlastungen aus den temporären Differenzen wahrscheinlich eintreten. Dies setzt den Nachweis mittels einer steuerlichen Planungsrechnung voraus, dass im Zeitraum der Umkehr der temporären Differenzen verrechenbares steuerpflichtiges Einkommen erzielt wird (vgl. HFA des IDW, 2009a, Rn. 6). Der Ansatz der nur wahrscheinlich nutzbaren aktiven latenten Steuern stimmt mit der Bilanzierung aktiver latenter Steuern nach den Regeln des IFRS für KMU überein (vgl. Eierle/Ketterer/Ther, 2016, S. 605 zu der durch den Comprehensive Review überarbeiteten Sec. 29.7).

 

Tz. 142

Stand: EL 31 - ET: 3/2017

Aktive latente Steuern auf steuerliche Verlustvorträge sind sowohl nach HGB als auch IFRS für KMU nicht anzusetzen, wenn sie aufgrund steuerrechtlicher Vorschriften – wie etwa § 8c KStG, § 10a GewStG und § 15 Abs. 3 UmwStG – künftig voraussichtlich verfallen und daher nicht genutzt werden können (vgl. Senger, in: Bruns/Eierle et al. (Hrsg.), IFRS for SMEs, Abschn. 29, Tz. 62). Zudem dürfen in einem HGB-Abschluss aktive latente Steuern auf steuerliche Verlustvorträge nur angesetzt werden, wenn aufgrund einer steuerlichen Planungsrechnung mit einer Realisierung der Steuerentlastung innerhalb von fünf Jahren gerechnet wird (§ 274 Abs. 1 Satz 4 HGB). Die Wertberichtigung aktiver latenter Steuern, die nicht innerhalb von fünf Jahren genutzt werden, ist auch nach IFRS für KMU akzeptabel, da die Prognosen verrechenbarer steuerlicher Ergebnisse über fünf Jahre hinaus regelmäßig sehr unsicher sind (vgl. Senger, in: Bruns/Eierle et al. (Hrsg.), IFRS for SMEs, Abschn. 29, Tz. 91; Brembt 2010, S. 143). Die Begrenzung des Ansatzes aktiver latenter Steuern auf Verlustvorträge auf solche, die innerhalb von fünf Jahren realisiert werden, ist indes nach HGB und IFRS für KMU nicht sachgerecht, wenn dadurch ein Überhang passiver latenter Steuern verbleibt (vgl. HFA des IDW, 2009a, Rn. 14; Kühne/Wesemann/Melcher, WPg 2009, S. 1057 f.).

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