ZIELSETZUNG

1

Die Zielsetzung dieses IFRS ist die Regelung der Bilanzierung von anteilsbasierten Vergütungen. Insbesondere schreibt er einem Unternehmen vor, die Auswirkungen anteilsbasierter Vergütungen in seinem Ergebnis und seiner Vermögens- und Finanzlage zu berücksichtigen; dies schließt die Aufwendungen aus der Gewährung von Aktienoptionen an Mitarbeiter ein.

ANWENDUNGSBEREICH

2

[Paragraf 2 anzuwenden ab 26.3.2010:][1] Dieser IFRS ist bei der Bilanzierung aller anteilsbasierten Vergütungen anzuwenden, unabhängig davon, ob das Unternehmen alle oder einige der erhaltenen Güter oder Dienstleistungen speziell identifizieren kann. Hierzu zählen, soweit in den Paragraphen 3A bis 6 nichts anderes angegeben ist:

 

(a)

anteilsbasierte Vergütungen mit Ausgleich durch Eigenkapitalinstrumente

 

(b)

anteilsbasierte Vergütungen mit Barausgleich und

 

(c)

Transaktionen, bei denen das Unternehmen Güter oder Dienstleistungen erhält oder erwirbt und das Unternehmen oder der Lieferant dieser Güter oder Dienstleistungen die Wahl hat, ob der Ausgleich in bar (oder in anderen Vermögenswerten) oder durch die Ausgabe von Eigenkapitalinstrumenten erfolgen soll (mit Ausnahme der in Paragraph 3A-6 genannten Fälle).

Sollten keine speziell identifizierbaren Güter oder Leistungen vorliegen, können andere Umstände darauf hinweisen, dass das Unternehmen Güter oder Dienstleistungen erhalten hat (oder noch erhalten wird) und damit dieser IFRS anzuwenden ist.

[Paragraf 2 anzuwenden bis 25.3.2010:] Dieser IFRS ist bei der Bilanzierung aller anteilsbasierten Vergütungen anzuwenden. Hierzu zählen:

 

(a)

anteilsbasierte Vergütungen mit Ausgleich durch Eigenkapitalinstrumente, bei denen das Unternehmen Güter oder Dienstleistungen erhält und im Gegenzug Eigenkapitalinstrumente des Unternehmens (einschließlich Aktien oder Aktienoptionen) hingibt,

 

(b)

anteilsbasierte Vergütungen mit Barausgleich, bei denen das Unternehmen Güter oder Dienstleistungen erhält und im Gegenzug beim Lieferanten dieser Güter oder Dienstleistungen Schulden eingeht, deren Höhe vom Kurs (oder Wert) der Anteile oder anderer Eigenkapitalinstrumente des Unternehmens abhängig ist, und

 

(c)

Transaktionen, bei denen das Unternehmen Güter oder Dienstleistungen erhält oder erwirbt und das Unternehmen oder der Lieferant dieser Güter oder Dienstleistungen die Wahl hat, ob der Ausgleich in bar (oder in anderen Vermögenswerten) oder durch die Ausgabe von Eigenkapitalinstrumenten erfolgen soll,

soweit in den Paragraphen 5 und 6 nichts anderes angegeben ist.

[1] Geändert durch Verordnung (EU) 244/2010.

3

[Paragraf 3 gestrichen ab 26.3.2010:][1]

[Paragraf 3 anzuwenden bis 25.3.2010:] Im Sinne dieses IFRS stellt die Übertragung von Eigenkapitalinstrumenten eines Unternehmens durch seine Anteilseigner an andere Parteien, die Güter oder Dienstleistungen an das Unternehmen (einschließlich Mitarbeiter) geliefert haben, eine anteilsbasierte Vergütung dar, sofern die Übertragung nicht eindeutig für einen anderen Zweck als die Bezahlung der an das Unternehmen gelieferten Güter oder Dienstleistungen bestimmt ist. Dies gilt auch für die Übertragung von Eigenkapitalinstrumenten des Mutterunternehmens oder anderer Unternehmen in derselben Unternehmensgruppe an Parteien, die Güter oder Dienstleistungen an das Unternehmen geliefert haben.

[1] Gestrichen durch Verordnung (EU) 244/2010.

3A

Bei einer anteilsbasierten Vergütung kann der Ausgleich von einem anderen Unternehmen der Gruppe (oder vom Anteilseigner eines beliebigen Unternehmens der Gruppe) im Namen des Unternehmens, das die Güter oder Dienstleistungen erhält oder erwirbt, vorgenommen werden. Paragraph 2 gilt also auch, wenn ein Unternehmen

 

a)

Güter oder Dienstleistungen erhält, ein anderes Unternehmen derselben Gruppe (oder ein Anteilseigner eines beliebigen Unternehmens der Gruppe) aber zum Ausgleich der Transaktion verpflichtet ist, oder

 

b)

zum Ausgleich der Transaktion verpflichtet ist, ein anderes Unternehmen der Gruppe aber die Güter oder Dienstleistungen erhält, es sei denn, die Transaktion dient eindeutig einem anderen Zweck als der Vergütung der Güter oder Leistungen, die

das Unternehmen erhält.

[1] Eingefügt durch Verordnung (EU) 244/2010 mit Wirkung zum 26.3.2010.

4

Im Sinne dieses IFRS stellt eine Transaktion mit einem Mitarbeiter (oder einer anderen Partei) in seiner bzw. ihrer Eigenschaft als Inhaber von Eigenkapitalinstrumenten des Unternehmens keine anteilsbasierte Vergütung dar. Gewährt ein Unternehmen beispielsweise allen Inhabern einer bestimmten Gattung seiner Eigenkapitalinstrumente das Recht, weitere Eigenkapitalinstrumente des Unternehmens zu einem Preis zu erwerben, der unter dem beizulegenden Zeitwert dieser Eigenkapitalinstrumente liegt, und wird einem Mitarbeiter nur deshalb ein solches Recht eingeräumt, weil er Inhaber von Eigenkapitalinstrumenten der betreffenden Gattung ist, unterliegt die Gewährung oder Ausübung dieses Rechts nicht den Vorschriften dieses IFRS.

5

[Paragraf 5 anzuwenden ab 1.1.2014:][1] Wie in Paragraph 2 ausgeführt, ist dieser IFRS… Dieser IFRS gi...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Baetge, Rechnungslegung nach IFRS (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge