ZIELSETZUNG
1.
IFRS 17 Versicherungsverträge regelt die Grundsätze für den Ansatz, die Bewertung, den Ausweis sowie die Angaben für Versicherungsverträge, die in den Anwendungsbereich dieses Standards fallen. Die Zielsetzung des IFRS 17 besteht darin sicherzustellen, dass ein Unternehmen relevante Informationen zur wahrheitsgetreuen Darstellung dieser Versicherungsverträge bereitstellt. Diese Informationen bieten den Abschlussadressaten eine Grundlage, um die Auswirkungen von Versicherungsverträgen auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage sowie die Zahlungsströme eines Unternehmens beurteilen zu können.
2.
Ein Unternehmen hat bei der Anwendung des IFRS 17 seine wesentlichen Rechte und Pflichten zu berücksichtigen, unabhängig davon, ob diese in einem Vertrag, in Gesetzen oder in Vorschriften begründet sind. Ein Vertrag ist eine Vereinbarung zwischen zwei oder mehr Parteien, die durchsetzbare Rechte und Pflichten begründet. Die Durchsetzbarkeit vertraglicher Rechte und Pflichten ist eine Rechtsfrage. Verträge können schriftlich oder mündlich geschlossen werden oder sich aus den Geschäftsgepflogenheiten eines Unternehmens ergeben. Die Vertragsbedingungen umfassen alle expliziten wie impliziten Bedingungen eines Vertrags. Bedingungen ohne wirtschaftliche Substanz (d. h. ohne wahrnehmbare Auswirkung auf den wirtschaftlichen Inhalt des Vertrags) sind vom Unternehmen jedoch unberücksichtigt zu lassen. Implizite Bedingungen eines Vertrags umfassen alle per Gesetz oder Vorschriften auferlegten Bedingungen. Gepflogenheiten und Verfahren für den Abschluss von Verträgen mit Kunden sind von Rechtsraum zu Rechtsraum, Branche zu Branche und Unternehmen zu Unternehmen unterschiedlich. Selbst innerhalb eines Unternehmens können sie variieren (und beispielsweise von der Kundenkategorie oder der Art der zugesagten Güter oder Dienstleistungen abhängen).
ANWENDUNGSBEREICH
3.
IFRS 17 ist von einem Unternehmen anzuwenden auf:
a) |
von ihm ausgestellte Versicherungsverträge, einschließlich Rückversicherungsverträge; |
b) |
gehaltene Rückversicherungsverträge; und |
c) |
von ihm ausgestellte Kapitalanlageverträge mit ermessensabhängiger Überschussbeteiligung, vorausgesetzt, das Unternehmen stellt auch Versicherungsverträge aus. |
4.
Alle Verweise in IFRS 17 auf Versicherungsverträge finden auch Anwendung auf:
a) |
gehaltene Rückversicherungsverträge, mit Ausnahme von:
|
b) |
Kapitalanlageverträge mit ermessensabhängiger Überschussbeteiligung gemäß Paragraph 3(c), ausgenommen Verweise auf Versicherungsverträge in Paragraph 3(c) und wie in Paragraph 71 beschrieben. |
5.
Alle Verweise auf ausgestellte Versicherungsverträge in IFRS 17 gelten auch für Versicherungsverträge, die von dem Unternehmen im Rahmen einer Übertragung von Versicherungsverträgen oder im Rahmen eines Unternehmenszusammenschlusses erworben wurden, mit Ausnahme der gehaltenen Rückversicherungsverträge.
6.
In Anhang A wird der Begriff "Versicherungsvertrag" definiert, und Anhang B Paragraphen B2 bis B30 enthält Leitlinien zur Definition eines Versicherungsvertrags.
7.
IFRS 17 ist von einem Unternehmen nicht anzuwenden auf:
d) |
vom Hersteller, Groß- oder Einzelhändler gewährte Restwertgarantien und Restwertgarantien eines Leasingnehmers, wenn sie Teil eines Leasingverhältnisses sind (siehe IFRS 15 und IFRS 16). |
f) |
im Rahmen eines Unternehmenszusammenschlusses zu zahlende oder ausstehende bedingte Gegenleistungen (siehe... |
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