Zusätzlich zu den in den Paragraphen 53-58 verlangten Angaben hat der Leasingnehmer weitere, zur Erreichung des in Paragraph 51 genannten (in Paragraph B48 beschriebenen) Angabeziels erforderliche qualitative und quantitative Angaben zu seinen Leasingaktivitäten vorzulegen. Diese zusätzlichen Angaben können beispielsweise Informationen umfassen, die den Abschlussadressaten die Beurteilung nachstehend genannter Elemente erleichtern, sind aber nicht auf diese beschränkt:

 

a)

Art der Leasingaktivitäten des Leasingnehmers;

 

b)

künftige Zahlungsmittelabflüsse, zu denen es beim Leasingnehmer kommen könnte, die bei der Bewertung der Leasingverbindlichkeit aber unberücksichtigt geblieben sind. Ergeben könnten sich diese Abflüsse aus:

i)

variablen Leasingzahlungen (siehe Paragraph B49);

ii)

Verlängerungs- und Kündigungsoptionen (siehe Paragraph B50);

iii)

Restwertgarantien (siehe Paragraph B51); und

iv)

Leasingverhältnisse, die der Leasingnehmer eingegangen ist, die aber noch nicht begonnen haben.

 

c)

die mit Leasingverhältnissen verbundenen Beschränkungen oder Zusagen; und

 

d)

Sale-and-Leaseback-Transaktionen (siehe Paragraph B52).

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