Ein Unternehmen hat diesen Standard auf alle Verträge mit Kunden anzuwenden, mit folgenden Ausnahmen:

 

a)

[Buchstabe a) anzuwenden ab 1.1.2019:][1] Leasingverträge, die in den Anwendungsbereich von IFRS 16 Leasingverhältnisse fallen,

[Buchstabe a) anzuwenden bis 30.12.2019:] Leasingverträge, die in den Anwendungsbereich von IAS 17 Leasingverhältnisse fallen,

 

b)

[Buchstabe (b) anzuwenden ab 1.1.2023:][2] Verträge im Anwendungsbereich des IFRS 17 Versicherungsverträge. Ein Unternehmen kann jedoch von seinem Wahlrecht Gebrauch machen, IFRS 15 auf Versicherungsverträge anzuwenden, deren primärer Zweck gemäß Paragraph 8 des IFRS 17 in der Erbringung von Dienstleistungen gegen ein festes Entgelt besteht.

[Buchstabe (b) anzuwenden bis 30.12.2023:] Versicherungsverträge, die in den Anwendungsbereich von IFRS 4 Versicherungsverträge fallen,

 

c)

Finanzinstrumente und andere vertragliche Rechte oder Verpflichtungen, die in den Anwendungsbereich von IFRS 9 Finanzinstrumente, IFRS 10 Konzernabschlüsse, IFRS 11 Gemeinsame Vereinbarungen, IAS 27 Einzelabschlüsse und/oder IAS 28 Anteile an assoziierten Unternehmen und Gemeinschaftsunternehmen fallen, und

 

d)

nicht-monetäre Tauschgeschäfte zwischen Unternehmen derselben Sparte, die Verkäufe an Kunden oder potenzielle Kunden erleichtern sollen. Vom Anwendungsbereich dieses Standards ausgenommen wäre beispielsweise ein Vertrag zwischen zwei Ölgesellschaften, die einen Tausch von Rohöl vereinbaren, um die Nachfrage ihrer Kunden an verschiedenen Standorten zeitnah decken zu können.

[1] Geändert durch Verordnung (EU) 2017/1986. Anzuwenden spätestens mit Beginn des ersten am oder nach dem 1. Januar 2019 beginnenden Geschäftsjahres.
[2] Geändert durch Verordnung (EU) 2021/2036. Anzuwenden spätestens mit Beginn des ersten am oder nach dem 1. Januar 2023 beginnenden Geschäftsjahres. Zur Anwendung siehe auch Artikel 2 der Verordnung (EU) 2021/2036.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Baetge, Rechnungslegung nach IFRS (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?


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