ZIELSETZUNG

1

Die Zielsetzung dieses IFRS besteht in der Festlegung von Grundsätzen zur Darstellung und Aufstellung von Konzernabschlüssen bei Unternehmen, die ein oder mehrere andere Unternehmen beherrschen.

Erreichen der Zielsetzung

2

Um die in Paragraph 1 festgelegte Zielsetzung zu erreichen, wird in diesem IFRS

 

(a)

vorgeschrieben, dass ein Unternehmen (Mutterunternehmen), das ein oder mehrere andere Unternehmen (Tochterunternehmen) beherrscht, Konzernabschlüsse vorlegt;

 

(b)

das Prinzip der Beherrschung definiert und Beherrschung als Grundlage einer Konsolidierung festgelegt;

 

(c)

ausgeführt, wie das Prinzip der Beherrschung anzuwenden ist, um feststellen zu können, ob ein Investor ein Beteiligungsunternehmen beherrscht und es folglich zu konsolidieren hat;

 

(d)

außerdem werden die Bilanzierungsvorschriften zur Aufstellung von Konzernabschlüssen dargelegt

[Anzuwenden ab 1.1.2014:][1] und

[Anzuwenden bis 30.12.2014:].

 

(e)[2]

der Begriff der Investmentgesellschaft definiert sowie eine Ausnahme von der Konsolidierung bestimmter Tochterunternehmen einer Investmentgesellschaft festgelegt.

[1] Geändert durch Verordnung (EU) Nr. 1174/2013. Anzuwenden spätestens mit Beginn des ersten am oder nach dem 1. Januar 2014 beginnenden Geschäftsjahres.
[2] Angefügt durch Verordnung (EU) Nr. 1174/2013 vom 20.11.2013. Anzuwenden spätestens mit Beginn des ersten am oder nach dem 1. Januar 2014 beginnenden Geschäftsjahres.

3

Die Bilanzierungsvorschriften für Unternehmenszusammenschlüsse und deren Auswirkungen auf die Konsolidierung, einschließlich des bei einem Unternehmenszusammenschluss entstehenden Geschäfts- und Firmenwerts (Goodwill), werden in diesem IFRS nicht behandelt (siehe IFRS 3 Unternehmenszusammenschlüsse).

ANWENDUNGSBEREICH

4

[Paragraf 4 anzuwenden ab 1.1.2016:][1]Ein Unternehmen, das Mutterunternehmen ist, muss einen Konzernabschluss erstellen. Dieser IFRS ist mit folgenden Ausnahmen auf alle Unternehmen anzuwenden:

 

a)

Ein Mutterunternehmen braucht keinen Konzernabschluss zu erstellen, wenn es sämtliche nachfolgenden Bedingungen erfüllt:

i)

es ist selbst ein hundertprozentiges Tochterunternehmen oder ein teilweise im Besitz eines anderen Unternehmens stehendes Tochterunternehmen und die anderen Eigentümer, einschließlich der nicht stimmberechtigten Eigentümer, sind darüber unterrichtet und erheben keine Einwände, dass das Mutterunternehmen keinen Konzernabschluss aufstellt;

ii)

seine Schuld- oder Eigenkapitalinstrumente werden nicht öffentlich gehandelt (dies schließt nationale oder ausländische Wertpapierbörsen oder den Freiverkehr sowie lokale und regionale Handelsplätze ein);

iii)

es legt seine Abschlüsse weder bei einer Wertpapieraufsichtsbehörde noch bei einer anderen Regulierungsbehörde zwecks Emission beliebiger Kategorien von Instrumenten in einem öffentlichen Markt vor oder hat dies getan; und

iv)

sein oberstes oder ein zwischengeschaltetes Mutterunternehmen stellt einen IFRS-konformen Abschluss auf, der veröffentlicht wird und in dem Tochtergesellschaften entweder konsolidiert oder gemäß diesem IFRS ergebniswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden.

 

b)

[gestrichen]

 

c)

[gestrichen]

[Paragraf 4 anzuwenden bis 30.12.2016:] Ein Unternehmen, das Mutterunternehmen ist, muss einen Konzernabschluss

[Anzuwenden ab 1.1.2014:][2] erstellen

[Anzuwenden bis 30.12.2014:] vorlegen.

Dieser IFRS ist mit folgenden Ausnahmen auf alle Unternehmen anzuwenden:

 

(a)

Ein Mutterunternehmen braucht keinen Konzernabschluss zu erstellen, wenn es sämtliche nachfolgende Bedingungen erfüllt:

(i)

es ist selbst ein hundertprozentiges Tochterunternehmen oder ein teilweise im Besitz eines anderen Unternehmens stehendes Tochterunternehmen und die anderen Eigentümer, einschließlich der nicht stimmberechtigten Eigentümer, sind darüber unterrichtet und erheben keine Einwände, dass das Mutterunternehmen keinen Konzernabschluss aufstellt;

(ii)

seine Schuld- oder Eigenkapitalinstrumente werden nicht öffentlich gehandelt (dies schließt nationale oder ausländische Wertpapierbörsen oder den Freiverkehr sowie lokale und regionale Handelsplätze ein);

(iii)

es legt seine Abschlüsse weder bei einer Wertpapieraufsichtsbehörde noch bei anderen Regulierungsbehörde zwecks Emission beliebiger Kategorien von Instrumenten in einem öffentlichen Markt vor oder hat dies getan.

(iv)

sein oberstes oder ein zwischengeschaltetes Mutterunternehmen stellt einen Konzernabschluss auf, der veröffentlicht wird und den International Financial Reporting Standards entspricht.

 

(b)

Versorgungspläne für Leistungen nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses oder andere langfristige Versorgungspläne für Arbeitnehmer, auf die IAS 19 Leistungen an Arbeitnehmer angewendet wird.

 

(c)[3]

eine Investmentgesellschaft braucht keinen Konzernabschluss zu erstellen, wenn sie gemäß Paragraph 31 dieses IFRS all ihre Tochterunternehmen ergebniswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewerten muss.

[1] Geändert durch Verordnung (EU) 2016/1703.
[2] Geändert durch Verordnung (EU) Nr. 1174/2013.
[3] Angefügt durch Verordnung (EU) Nr. 1174/2013 vom 20.1...

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