[Paragraf 23 anzuwenden ab 21.12.2008:][1]

[anzuwenden ab 26.3.2010:][2] Ein Unternehmen hat eine Bewertung des Gewinns oder Verlusts für jedes berichtspflichtige Segment vorzulegen. Ein Unternehmen hat eine Bewertung aller Vermögenswerte und der Schulden für jedes berichtspflichtige Segment vorzulegen, wenn ein solcher Betrag der verantwortlichen Unternehmensinstanz regelmäßig gemeldet wird. Ein Unternehmen hat zudem die folgenden Angaben zu jedem berichtspflichtigen Segment zu machen, wenn die angegebenen Beträge in die Bewertung des Gewinns oder Verlusts des Segments einbezogen werden, der von der verantwortlichen Unternehmensinstanz überprüft oder ansonsten dieser regelmäßig übermittelt werden, auch wenn sie nicht in die Bewertung des Gewinns oder Verlusts des Segments einfließen:

[anzuwenden bis 25.3.2010:] Ein Unternehmen hat eine Bewertung des Ergebnisses und aller Vermögenswerte für jedes berichtspflichtige Segment vorzulegen. Ein Unternehmen hat eine Bewertung der Schulden eines jeden berichtspflichtigen Segments vorzulegen, wenn ein solcher Betrag der verantwortlichen Unternehmensinstanz regelmäßig gemeldet wird. Ein Unternehmen hat zudem die folgenden Angaben zu jedem berichtspflichtigen Segment zu machen, wenn die angegebenen Beträge in die Bewertung des Ergebnisses des Segments einbezogen werden, das von der verantwortlichen Unternehmensinstanz überprüft oder ansonsten dieser regelmäßig übermittelt wurde, auch wenn sie nicht in die Bewertung des Ergebnisses des Segments einfließen:

 

(a)

Umsatzerlöse, die von externen Kunden stammen;

 

(b)

Umsatzerlöse aufgrund von Geschäftsvorfällen mit anderen Geschäftssegmenten desselben Unternehmens;

 

(c)

Zinserträge;

 

(d)

Zinsaufwendungen;

 

(e)

planmäßige Abschreibungen und Amortisationen;

 

(f)

wesentliche Ertrags- und Aufwandsposten, die gemäß Paragraph 97 von IAS 1 Darstellung des Abschlusses (überarbeitet 2007) genannt werden;

 

(g)

Anteil des Unternehmens am Periodenergebnis von assoziierten Unternehmen und Gemeinschaftsunternehmen, die nach der Equity-Methode bilanziert werden;

 

(h)

Ertragsteueraufwand oder -ertrag; und

 

(i)

wesentliche zahlungsunwirksame Posten, bei denen es sich nicht um planmäßige Abschreibungen handelt.

Ein Unternehmen weist die Zinserträge gesondert vom Zinsaufwand für jedes berichtspflichtige Segment aus, es sei denn, die meisten Umsatzerlöse des Segments wurden aufgrund von Zinsen erwirtschaftet und die verantwortliche Unternehmensinstanz stützt sich in erster Linie auf die Nettozinserträge, um die Ertragskraft des Segments zu beurteilen und Entscheidungen über die Allokation der Ressourcen für das Segment zu treffen. In einem solchen Fall kann ein Unternehmen die segmentbezogenen Zinserträge abzüglich des Zinsaufwands angeben und über diese Vorgehensweise informieren.

[Paragraf 23 anzuwenden bis 20.12.2008:] Ein Unternehmen hat eine Bewertung des Ergebnisses und aller Vermögenswerte für jedes berichtspflichtige Segment vorzulegen. Ein Unternehmen hat eine Bewertung der Schulden eines jeden berichtspflichtigen Segments vorzulegen, wenn ein solcher Betrag der verantwortlichen Unternehmensinstanz regelmäßig gemeldet wird. Ein Unternehmen hat zudem die folgenden Angaben zu jedem berichtspflichtigen Segment zu machen, wenn die angegebenen Beträge in die Bewertung des Ergebnisses des Segments einbezogen werden, das von der verantwortlichen Unternehmensinstanz überprüft oder ansonsten dieser regelmäßig übermittelt wurde, auch wenn sie nicht in die Bewertung des Ergebnisses des Segments einfließen:

 

(a)

Umsatzerlöse, die von externen Kunden stammen;

 

(b)

Umsatzerlöse aufgrund von Geschäftsvorfällen mit anderen Geschäftssegmenten desselben Unternehmens;

 

(c)

Zinserträge;

 

(d)

Zinsaufwendungen;

 

(e)

planmäßige Abschreibungen und Amortisationen;

 

(f)

wesentliche Ertrags- und Aufwandsposten, die gemäß Paragraph 86 von IAS 1 Darstellung des Abschlusses angegeben werden;

 

(g)

Anteil des Unternehmens am Periodenergebnis von assoziierten Unternehmen und Gemeinschaftsunternehmen, die nach der Equity-Methode bilanziert werden;

 

(h)

Ertragsteueraufwand oder -ertrag; und

 

(i)

wesentliche zahlungsunwirksame Posten, bei denen es sich nicht um planmäßige Abschreibungen handelt.

Ein Unternehmen weist die Zinserträge gesondert vom Zinsaufwand für jedes berichtspflichtige Segment aus, es sei denn, die meisten Umsatzerlöse des Segments wurden aufgrund von Zinsen erwirtschaftet und die verantwortliche Unternehmensinstanz stützt sich in erster Linie auf die Nettozinserträge, um die Ertragskraft des Segments zu beurteilen und Entscheidungen über die Allokation der Ressourcen für das Segment zu treffen. In einem solchen Fall kann ein Unternehmen die segmentbezogenen Zinserträge abzüglich des Zinsaufwands angeben und über diese Vorgehensweise informieren.

[1] Geändert durch Verordnung/EG 1274/2008.
[2] Geändert durch Verordnung (EU) Nr. 243/2010.

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