[Paragraf 26 anzuwenden ab 1.1.2016:][1] Vermögenswerte (oder Veräußerungsgruppen), die als zur Veräußerung gehalten oder als zur Ausschüttung an Eigentümer gehalten klassifiziert wurden, die Kriterien nach den Paragraphen 7-9 (für zur Veräußerung gehalten) bzw. nach Paragraph 12 (für zur Ausschüttung an Eigentümer gehalten) jedoch nicht mehr erfüllen, dürfen nicht mehr als zur Veräußerung bzw. Ausschüttung an Eigentümer gehalten klassifiziert werden. Für die entsprechende Änderung der Einstufung sind die Leitlinien in den Paragraphen 27-29 zu beachten, es sei denn, Paragraph 26A kommt zur Anwendung.

[Paragraf 26 anzuwenden bis 30.12.2016:] Vermögenswerte (oder Veräußerungsgruppen), die als zur Veräußerung gehalten eingestuft wurden, die in den Paragraphen 7-9 genannten Kriterien jedoch nicht mehr erfüllen, dürfen nicht mehr als zur Veräußerung gehalten eingestuft werden.

[1] Geändert durch Verordnung (EU) 2015/2343, Abl. L 330 vom 16.12.2015. Anzuwenden spätestens mit Beginn des ersten am oder nach dem 1. Januar 2016 beginnenden Geschäftsjahres. .

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