Ein Gewinn oder Verlust, der bis zum Tag der Veräußerung eines langfristigen Vermögenswerts (oder einer Veräußerungsgruppe) bisher nicht erfasst wurde, ist am Tag der Ausbuchung zu erfassen. Die Vorschriften zur Ausbuchung sind dargelegt in:

 

(a)

Paragraph 67-72 des IAS 16 (überarbeitet 2003) für Sachanlagen und

 

(b)

Paragraph 112-117 des IAS 38 Immaterielle Vermögenswerte (überarbeitet 2004) für immaterielle Vermögenswerte.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Baetge, Rechnungslegung nach IFRS (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?


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