[Absatz anzuwenden ab 1.1.2018:][1] Erbringt der Betreiber Bau- oder Ausbauleistungen, so ist die hierfür erhaltene oder zu erhaltende Gegenleistung gemäß IFRS 15 anzusetzen. Die Gegenleistung kann bestehen in Ansprüchen auf:

[Absatz anzuwenden bis 30.12.2018:] Erbringt der Betreiber Bau- oder Ausbauleistungen, so ist die hierfür erhaltene oder zu erhaltende Gegenleistung zu ihrem beizulegenden Zeitwert anzusetzen. Die Gegenleistung kann bestehen in Ansprüchen auf:

 

a)

einen finanziellen Vermögenswert oder

 

b)

einen immateriellen Vermögenswert.

[1] Geändert durch Verordnung (EU) 2016/1905. Anzuwenden spätestens mit Beginn des ersten am oder nach dem 1. Januar 2018 beginnenden Geschäftsjahres.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Baetge, Rechnungslegung nach IFRS (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge