Wenn ein Unternehmen biologische Vermögenswerte am Periodenende zu ihren Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzüglich aller kumulierten Abschreibungen und aller kumulierten Wertminderungsaufwendungen (siehe Paragraph 30) bewertet, hat ein Unternehmen für solche biologischen Vermögenswerte anzugeben:
(a) |
eine Beschreibung der biologischen Vermögenswerte; |
(b) |
eine Erklärung, warum der beizulegende Zeitwert nicht verlässlich bemessen werden kann; |
(c) |
sofern möglich eine Schätzungsbandbreite, innerhalb welcher der beizulegende Zeitwert höchstwahrscheinlich liegt; |
(d) |
die verwendete Abschreibungsmethode; |
(e) |
die verwendeten Nutzungsdauern oder Abschreibungssätze; und |
(f) |
den Bruttobuchwert und die kumulierten Abschreibungen (zusammengefasst mit den kumulierten Wertminderungsaufwendungen) zu Beginn und zum Ende der Periode. |
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