[Paragraf 20 gestrichen ab 1.1.2018:][1]

[Paragraf 20 anzuwenden bis 30.12.2018:] Überträgt ein Unternehmen einen finanziellen Vermögenswert (siehe Paragraph 18), so hat es zu bewerten, in welchem Umfang die mit dem Eigentum dieses Vermögenswertes verbundenen Risiken und Chancen bei ihm verbleiben. In diesem Fall gilt Folgendes:

 

(a)

Wenn das Unternehmen so gut wie alle mit dem Eigentum des finanziellen Vermögenswertes verbundenen Risiken und Chancen überträgt, hat es den finanziellen Vermögenswert auszubuchen und alle bei dieser Übertragung entstandenen oder behaltenen Rechte und Verpflichtungen gesondert als Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten anzusetzen.

 

(b)

Wenn das Unternehmen so gut wie alle mit dem Eigentum des finanziellen Vermögenswertes verbundenen Risiken und Chancen behält, hat es den finanziellen Vermögenswert weiterhin zu erfassen.

 

(c)

Wenn das Unternehmen so gut wie alle mit dem Eigentum des finanziellen Vermögenswertes verbundenen Risiken und Chancen weder überträgt noch behält, hat es zu bestimmen, ob es die Verfügungsgewalt über den finanziellen Vermögenswert behalten hat. In diesem Fall gilt Folgendes:

(i) Wenn das Unternehmen die Verfügungsgewalt nicht behalten hat, ist der finanzielle Vermögenswert auszubuchen und sind alle bei dieser Übertragung entstandenen oder behaltenen Rechte und Verpflichtungen gesondert als Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten anzusetzen.
(ii) Wenn das Unternehmen die Verfügungsgewalt behalten hat, ist der finanzielle Vermögenswert nach Maßgabe des anhaltenden Engagements des Unternehmens weiter zu erfassen (siehe Paragraph 30).
[1] Gestrichen durch Verordnung (EU) 2016/2067. Anzuwenden spätestens mit Beginn des ersten am oder nach dem 1. Januar 2018 beginnenden Geschäftsjahres. .

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