IAS 8 verlangt vom Unternehmen die Angabe der Art und des Betrags einer Änderung der Schätzung, die entweder eine wesentliche Auswirkung auf die Berichtsperiode hat oder von der angenommen wird, dass sie eine wesentliche Auswirkung auf spätere Perioden haben wird. Derartige Angaben resultieren möglicherweise aus Änderungen in Bezug auf
(a) |
die Einschätzung der Nutzungsdauer eines immateriellen Vermögenswerts; |
(b) |
die Amortisationsmethode; oder |
(c) |
Restwerte. |
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