[Paragraf 114 anzuwenden ab 1.1.2019:][1] Der Abgang eines immateriellen Vermögenswerts kann auf verschiedene Arten erfolgen (z. B. Verkauf, Eintritt in ein Finanzierungsleasing oder Schenkung). Als Abgangsdatum eines immateriellen Vermögenswerts gilt das Datum, an dem der Empfänger — gemäß den Vorschriften über die Erfüllung der Leistungsverpflichtung in IFRS 15 Erlöse aus Verträgen mit Kunden — die Verfügungsgewalt darüber erlangt. IFRS 16 wird auf Abgänge durch Sale-and-Leaseback-Transaktionen angewandt.

[Paragraf 114 anzuwenden ab 1.1.2018 bis 30.12.2019:][2] Der Abgang eines immateriellen Vermögenswerts kann auf verschiedene Arten erfolgen (z. B. Verkauf, Eintritt in ein Finanzierungsleasing oder Schenkung). Das Abgangsdatum eines immateriellen Vermögenswerts ist der Zeitpunkt, zu dem der Empfänger gemäß den Bestimmungen über die Erfüllung einer Leistungsverpflichtung in IFRS 15 Erlöse aus Verträgen mit Kunden die Verfügungsgewalt über den Vermögenswert erhält. IAS 17 wird auf Abgänge durch Sale-and-leaseback-Transaktionen angewandt.

[Paragraf 114 anzuwenden bis 30.12.2018:] Der Abgang eines immateriellen Vermögenswerts kann auf verschiedene Arten erfolgen (z. B. Verkauf, Eintritt in ein Finanzierungsleasing oder Schenkung). Bei der Bestimmung des Abgangsdatums eines solchen Vermögenswerts wendet das Unternehmen zur Erfassung der Erträge aus dem Warenverkauf die Kriterien von IAS 18 Umsatzerlöse an. IAS 17 wird auf Abgänge durch Sale-and-leaseback-Transaktionen angewendet.

[1] Geändert durch Verordnung (EU) 2017/1986. Anzuwenden spätestens mit Beginn des ersten am oder nach dem 1. Januar 2019 beginnenden Geschäftsjahres.
[2] Geändert durch Verordnung (EU) 2016/1905. Anzuwenden spätestens mit Beginn des ersten am oder nach dem 1. Januar 2018 beginnenden Geschäftsjahres.

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