[Absatz anzuwenden ab 1.1.2014:][1] Ein Unternehmen hat für einen einzelnen Vermögenswert (einschließlich Geschäfts- oder Firmenwert) oder eine zahlungsmittelgenerierende Einheit, für den bzw. die während der Periode ein Wertminderungsaufwand erfasst oder aufgehoben wurde, Folgendes anzugeben:

[Absatz anzuwenden bis 30.12.2014:] Ein Unternehmen hat für jeden wesentlichen Wertminderungsaufwand, der für einen einzelnen Vermögenswert, einschließlich Geschäfts- oder Firmenwert, oder eine zahlungsmittelgenerierende Einheit während der Periode erfasst oder aufgehoben wurde, folgende Angaben zu machen:

 

(a)

die Ereignisse und Umstände, die zu der Erfassung oder der Wertaufholungen geführt haben;

 

(b)

die Höhe des erfassten oder aufgehobenen Wertminderungsaufwands;

 

(c)

für einen einzelnen Vermögenswert:

(i) die Art des Vermögenswerts; und
(ii) falls das Unternehmen gemäß IFRS 8 Informationen für Segmente darstellt, das berichtspflichtige Segment, zu dem der Vermögenswert gehört;
 

(d)

für eine zahlungsmittelgenerierende Einheit:

(i) eine Beschreibung der zahlungsmittelgenerierenden Einheit (beispielsweise, ob es sich dabei um eine Produktlinie, ein Werk, eine Geschäftstätigkeit, einen geografischen Bereich oder ein berichtspflichtiges Segment, wie in IFRS 8 definiert, handelt);
(ii) die Höhe des erfassten oder aufgehobenen Wertminderungsaufwands bei der Gruppe von Vermögenswerten und, falls das Unternehmen gemäß IFRS 8 Informationen für Segmente darstellt, bei dem berichtspflichtigen Segment; und
(iii) wenn sich die Zusammenfassung von Vermögenswerten für die Identifizierung der zahlungsmittelgenerierenden Einheit seit der vorhergehenden Schätzung des etwaig erzielbaren Betrags der zahlungsmittelgenerierenden Einheit geändert hat, eine Beschreibung der gegenwärtigen und der früheren Art der Zusammenfassung der Vermögenswerte sowie der Gründe für die Änderung der Art, wie die zahlungsmittelgenerierende Einheit identifiziert wird;
 

(e)

[Buchstabe (e) anzuwenden ab 1.1.2014:][2] den für den Vermögenswert (die zahlungsmittelgenerierende Einheit) erzielbaren Betrag und ob der für den Vermögenswert (die zahlungsmittelgenerierende Einheit) erzielbare Betrag dessen (deren) beizulegendem Zeitwert abzüglich der Veräußerungskosten oder dessen (deren) Nutzungswert entspricht;

[Buchstabe (e) anzuwenden bis 30.12.2014:] ob der für den Vermögenswert (die zahlungsmittelgenerierende Einheit) erzielbare Betrag dessen (deren) beizulegendem Zeitwert abzüglich der Verkaufskosten oder dessen (deren) Nutzungswert entspricht;

 

(f)

[Buchstabe (f) anzuwenden ab 1.1.2014:][3] wenn der erzielbare Betrag dem beizulegenden Zeitwert abzüglich der Veräußerungskosten entspricht, hat das Unternehmen Folgendes anzugeben:

[Buchstabe (f) anzuwenden von 1.1.2013 bis 30.12.2014:][4] wenn der erzielbare Betrag dem beizulegenden Zeitwert abzüglich der Kosten der Veräußerung entspricht, die Grundlage, die benutzt wurde, um den beizulegenden Zeitwert abzüglich der Kosten der Veräußerung zu bestimmen (beispielsweise, ob der beizulegende Zeitwert durch Bezugnahme auf eine Preisnotierung in einem aktiven Markt bemessen wurde). Ein Unternehmen braucht die in IFRS 13 vorgeschriebenen Angaben nicht vorzulegen.

[Buchstabe (f) anzuwenden bis 30.12.2013:] wenn der erzielbare Betrag dem beizulegenden Zeitwert abzüglich der Verkaufskosten entspricht, die Grundlage, die benutzt wurde, um den beizulegenden Zeitwert abzüglich der Verkaufskosten zu bestimmen (beispielsweise, ob der beizulegende Zeitwert durch die Bezugnahme eines aktiven Marktes bestimmt wurde);

i)[5]

die Stufe der Bemessungshierarchie (siehe IFRS 13), auf der die Bemessung des beizulegenden Zeitwerts des Vermögenswerts (der zahlungsmittelgenerierenden Einheit) in ihrer Gesamtheit eingeordnet wird (wobei unberücksichtigt bleibt, ob die "Veräußerungskosten" beobachtbar sind);

ii)[6]

bei Bemessungen des beizulegenden Zeitwerts, die auf Stufe 2 und 3 der Bemessungshierarchie eingeordnet sind, eine Beschreibung der zur Bemessung des Zeitwerts abzüglich der Veräußerungskosten eingesetzten Bewertungstechnik(en). Wurde die Bewertungstechnik geändert, hat das Unternehmen dies ebenfalls anzugeben und die Änderung zu begründen; und

iii)[7]

bei Bemessungen des beizulegenden Zeitwerts, die auf Stufe 2 und 3 der Bemessungshierarchie eingeordnet sind, jede wesentliche Annahme, auf die das Management die Bestimmung des beizulegenden Zeitwerts abzüglich der Veräußerungskosten gestützt hat. Wesentliche Annahmen sind solche, auf die der für den Vermögenswert (die zahlungsmittelgenerierende Einheit) erzielbare Betrag am empfindlichsten reagiert. Wird der beizulegende Zeitwert abzüglich Veräußerungskosten im Rahmen einer Barwertermittlung bemessen, hat das Unternehmen auch den (die) bei der laufenden und der vorherigen Bemessung verwendeten Abzinsungssatz/(-sätze) anzugeben.

 

(g)

wenn der erzielbare Betrag der Nutzungswert ist, der Abzinsungssatz (-sätze), der bei der gegenwärtigen und der vorhergehenden Schätzung (sofern vorhanden)...

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