[Paragraf 120 anzuwenden ab 21.12.2008:][1] Eine Wertaufholung eines neu bewerteten Vermögenswerts wird im sonstigen Ergebnis mit einer entsprechenden Erhöhung der Neubewertungsrücklage für diesen Vermögenswert erfasst. Bis zu dem Betrag jedoch, zu dem ein Wertminderungsaufwand für denselben neu bewerteten Vermögenswert vorher im Ergebnis erfasst wurde, wird eine Wertaufholung ebenso im Ergebnis erfasst.

[Paragraf 120 anzuwenden bis 20.12.2008:] Eine Wertaufholung für einen neu bewerteten Vermögenswert wird direkt im Eigenkapital unter dem Posten Neubewertungsrücklage erfasst. Bis zu dem Betrag jedoch, zu dem ein Wertminderungsaufwand für denselben neu bewerteten Vermögenswert vorher im Ergebnis erfasst wurde, wird eine Wertaufholung ebenso im Ergebnis erfasst.

[1] Geändert durch Verordnung/EG 1274/2008.

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